Wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Auskunft über die von dem Arbeitnehmer gespeicherten Daten verlangt und der Arbeitgeber erteilt diese Auskunft nicht, hat der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Entschädigung. So sieht es jedenfalls das LAG Baden-Württemberg (Az. 9 Sa 73/21) in einer Entscheidung vom 28.07.2023. Nach Auffassung des LAG ist für den Entschädigungsanspruch nicht einmal erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche nach den Vorgaben des BAG geltend mach. Vielmehr soll es genügen, dass für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer seine Rechte nach Art. 15 DSGVO geltend macht.
Arbeitgeber sollten bei entsprechenden Anfragen von Arbeitnehmer also darauf bedacht sein diese auch tatsächlich zu erfüllen, andernfalls kann es teuer werden. In dem vom LAG entschiedenen Fall musste der Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von EUR 2.500,00 zahlen.
Zum Volltext der Entscheidung:
https://www.landesrecht–bw.de/bsbw/document/JURE230055150/part/L
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei
Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg