Wenn die Hochzeitsglocken läuten: Eheromantik und Ehevertrag

1.

Hochzeitsplaner leisten heute ganze Arbeit. Die Vorbereitungen nehmen das Paar oftmals schon ein Jahr im Voraus in Anspruch – aber an einen Ehevertrag wird selten gedacht. Es passt nicht recht zu der Romantik und den Vorbereitungen, die beide für ihren schönsten Tag im Leben treffen. Ist die Ehe einmal geschlossen, rücken diese Fragen ebenfalls in den Hintergrund und wenn es dann tatsächlich kriselt, wird das Paar nicht mehr bereit sein, Kompromisse einzugehen und sich an die Bedingungen und Vereinbarungen zu erinnern, unter denen sie einmal den Bund fürs Leben geschlossen haben. Das muss im Vorfeld geschehen, nämlich zu dem Zeitpunkt, wo man über die Ausgestaltung der künftigen Ehe und Fragen wie Berufstätigkeit und Kinderbetreuung spricht. Ist die Ehe bereits in der Krise, kann nicht mehr nachgebessert werden. Dann spätestens werden die Mauern hochgezogen und Vermögenswerte abgesichert, bzw. die eigene Position ausgebaut, zum Nachteil des Partners. Gerade heutzutage sollte ein Paar realistisch sein und einen Ehevertrag ins Auge fassen, der angesichts der Rechtsprechung und der Konsequenzen, die aus einer langen Ehe und langen Ausbildungszeiten der Kinder erwachsen. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass die Ehepartner oftmals ein erhebliches Gehaltsgefälle mit unterschiedlichen Altersvorsorgeverträgen und Betriebsrenten vorzuweisen haben.

2.

Bei unterschiedlich hohen Einkommens- und Vermögensverhältnissen: in einem guten Ehevertrag bildet sich der geplante Zuschnitt der Ehe ab und schafft Sicherheit, vermeidet aber auch kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen. Gerade Selbstständige können sich eine Ehe ohne Ehevertrag heutzutage nicht mehr leisten. Für die Brautleute zahlt es sich in jedem Falle aus, sich die Rechtsfolgen ihres Ehebündnisses von einem Fachmann erläutern zu lassen. Entscheiden können sie dann immer noch, ob ein Ehevertrag für sie individuell Sinn macht. Meist ist es jedoch so, dass die Folgen ihres Bundes keinem der frischgebackenen Ehepartner wirklich bewusst sind. Ohne Ehevertrag gilt für die Ehe die Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt das Vermögen beider Eheleute getrennt und lediglich der in der Ehe erzielte Zugewinn wird bei der Scheidung ausgeglichen. Sinnvoll ist es, bereits vor der Ehe das Anfangsvermögen zu bilanzieren und sich gegenseitig bestätigen zu lassen. Im Nachhinein ist es oftmals kaum mehr möglich festzustellen, was genau zu diesem Zeitpunkt jeder als Aktivposten oder Passiva vorzuweisen hatte. Rechtliche Nachteile beim Zugewinnausgleich sind damit vorprogrammiert. Ohne Ehevertrag wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehescheidung nach gesetzlicher Vorschrift durchgeführt. D. h. die gesamten Rentenanwartschaften der Ehegatten werden bilanziert und jeweils halbiert (Halbteilungsgrundsatz) und dem anderen mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses auf sein Rentenkonto transferiert. Nach einer langen und schwierig gewordenen Ehe mit entsprechend langen Zeiten des Getrenntlebens, gibt es oft ein böses Erwachen wenn realisiert wird, dass die Hälfte der Rente jetzt an den Ex-Partner geht, der eigene Ausgleichsanspruch demgegenüber aber kaum ins Gewicht fällt. Das ist oftmals eine Folge der langjährigen Hausfrauen- / Geringverdiener Ehe, die im Anschluss an Kinderbetreuungszeiten geführt worden ist. Spätestens beim Unterhalt sollte jeder Realist sein und die Ehe durch entsprechende Regelungen absichern. Planen beide voll berufstätig zu sein und zum Lebensunterhalt gemeinsam beizutragen, dann gehört das ebenso in den Ehevertrag, wie die Dauer von Kinderbereuungszeiten mit entsprechend zu regelnden Unterhaltsansprüchen desjenigen, der die Betreuung übernimmt. Erleidet währenddessen die Karriere einen Knick, können Ausgleichsansprüche entstehen, für sogenannte ehebedingte Nachteile, deren Höhe und Dauer festgelegt werden müssen, um Streit zu vermeiden, denn: auch nach einer Scheidung bleiben die Familienbande zu den Kindern bestehen – und zwar ein Leben lang.

3 a)

Die hohe Kunst des Rechtsanwaltes liegt in der formulierungssicheren Gestaltung der Vereinbarung, die einer Kontrolle durch Gerichte dann auch wirklich standhält.

3 b)

Grundsätzlich können Eheverträge noch nach der Hochzeit geschlossen oder „nachgebessert“ werden: allerdings nur solange der Partner hierzu bereit ist.

 

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