Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag bietet die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis zu beenden und noch weitere Fragen zu regeln. So kann mit einem Aufhebungsvertrag z. B. die Kündigungsfrist abgekürzt werden oder die Frage nach einer Abfindung geregelt werden.
Abfindung
Es besteht kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf eine Abfindung. Arbeitgeber sind trotzdem oft bereit eine Abfindung zu zahlen, um so das Risiko zu umgehen, dass ein Gericht nach einem langen Prozess zu der Auffassung gelangt, dass eine Kündigung unwirksam ist. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nämlich weiterbeschäftigt werden.
Abmahnung
Mit einer Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten oder auf einen Fehler hin und droht gleichzeitigt an bei einem erneuten gleichgelagerten Fehlverhalten, kann es zu einer Kündigung kommen. Und Nein, nach drei Abmahnungen gibt es nicht automatisch eine Kündigung.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“)
Gibt es als „gelben Zettel“ eigentlich gar nicht mehr. Inzwischen ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital und der Arbeitgeber kann sie abrufen. Interessant ist dabei auch, dass der Arbeitgeber auch während der Arbeitnehmer krank ist eine Kündigung aussprechen kann, die ist dann nicht deshalb unwirksam, weil man gerade krank war.
Freistellung
Hört sich zunächst einmal traumhaft an, ist es dann aber meistens nicht. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr Arbeiten und bekommt weiter seinen Lohn. Die meisten Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer frei, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde. Nur dann ist die Freistellung in der Regel auch zulässig, da der Arbeitnehmer grundsätzlichen einen Anspruch darauf hat zu arbeiten.
Elternzeit
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit. Der Arbeitgeber kann also nicht verhindern, dass ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht. Die Elternzeit kann sowohl von Müttern als auch von Vätern in Anspruch genommen werden.
Kündigung
Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung kann von beiden Seiten erklärt werden. Die Kündigung muss immer schriftlich, also mit Unterschrift versehen, sein. Eine Kündigung ohne Unterschrift ist schon allein wegen der fehlenden Unterschrift unwirksam.
Kündigungsfrist
Im Gesetz (§ 622 BGB) sind Kündigungsfristen enthalten. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass die Kündigungsfristen länger werden, umso länger das Arbeitsverhältnis dauert. Für den Arbeitnehmer gilt nach dem Gesetz aber grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15.ten oder Ende des Kalendermonats. Es kann aber vereinbart werden, dass für den Arbeitnehmer die gleichen Kündigungsfristen wie für den Arbeitgeber gelten sollen. Wichtig! Abgekürzt, also verkürzt werden können die Kündigungsfristen nur durch Tarifverträge, nicht durch Arbeitsverträge.
Kündigungsschutzklage
Mit einer Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer versuchen feststellen zu lassen, dass eine Kündigung, warum auch immer, unwirksam ist. Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen und kann nicht verlängert werden! Die Klage muss also drei Wochen nachdem man die Kündigung erhalten hat spätestens bei Gericht sein. Sind die rum, ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet.
Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindesten vier Wochen Urlaub. Ja, im Gesetz stehen 24 Tage Urlaub. Das Gesetz geht aber immer noch davon aus, dass wir sechs Tage in der Woche arbeiten. Der Arbeitnehmer muss also so viel Urlaub bekommen, dass er insgesamt vier Wochen im Jahr Urlaub nehmen kann.
Zeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis, man muss dem Arbeitgeber aber auch mitteilen, dass man ein Zeugnis haben will. Zusätzlich muss man dem Arbeitgeber noch sagen, was für ein Zeugnis man haben will. Es gibt ein einfaches Zeugnis (bestätigt einfach nur, dass man bei dem Arbeitgeber gearbeitet hat) und ein qualifiziertes Zeugnis (sagt auch zusätzlich was man gemacht hat und welche Note der Arbeitgeber einem dafür und für das Verhalten gibt). Bei den Noten ist es so, dass man immer Anspruch auf eine „drei“ = befriedigend, hat. Will der Arbeitnehmer eine bessere Note, muss er beweisen, dass er besser gearbeitet hat. Ist der Arbeitgeber aber der Meinung, dass war „ungenügend“ = fünf, muss er beweisen, dass es so schlecht war.
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77654 Offenburg