Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von der Enterbung und der Person des Erben erlangt. Doch wann dieser Zeitpunkt ist, kann unter Umständen schwer zu ermitteln sein.

 

In einem Fall des OLG Hamm, Urt. v. 2.3.2023 (10 U 108/21), ging es genau um diese Frage. Der Vater des Klägers hatte diesen zunächst in einem Testament zu seinem Alleinerben bestimmt. In einem weiteren Testament hatte er den Sohn enterbt und seine zweite Frau zur Erbin eingesetzt. Der Sohn ging davon aus, dass zweite Testament sein unwirksam, da der Vater dement und testierunfähig war. Das konnte jedoch nicht bewiesen werden. Der Sohn machte daraufhin Pflichtteilsansprüche geltend. Die Ehefrau wendete Verjährung ein. Zu Unrecht wie das OLG meint. Nach dem OLG fehlt es an einer Kenntnis, wenn der Enterbte auf Grund eines Irrtums davon ausgeht, dass Testament sein unwirksam.

 

Zum Urteil geht es hier:

https://openjur.de/u/2472387.html

 

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

Zurück zu den News