Post muss für verspätete Zustellung Schadenersatz von EUR 18.000,00 leisten

Post muss für verspätete Zustellung Schadenersatz von EUR 18.000,00 leisten

So sieht es jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Das hatte nämlich am 16.04.2020 einen sogenannten Hinweisbeschluss erlassen, woraufhin die Post ihre Berufung zurückgenommen hat. Damit muss die Post entsprechend der Entscheidung des LG Bonn, die der Berufung vorausgegangen war, einen Schadenersatz von EUR 18.000,00.

Die Klägerin hatte bei der Post die Versandmethode „Expresszustellung mit Zusatzservice Samstagszustellung“ gewählt und dafür knapp EUR 24,00 gezahlt. Hintergrund war, dass die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber Ansprüche auf Urlaubsabgeltung von ca. EUR 20.000,00 geltend machen wollte. Diese Ansprüche mussten schriftlich bis zum 30.09. geltend gemacht werden. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 29.09., dass am 30.09. zugestellt werden sollte geltend gemacht. Die Zustellung des Schreibens erfolgte erst am 04.10.. Der Arbeitgeber hat die Ansprüche zurück gewiesen.

Die Klägerin hat daraufhin die Post auf Schadenersatz verklagt und Recht bekommen. Die Post hatte damit argumentiert, dass der Briefkasten des Arbeitgebers nicht beschriftet gewesen sei und daher die Zustellung am 30.09. nicht erfolgen konnte. Das hat das Gericht nicht gelten lassen. Nach den Ausführungen des Gerichts muss der Zusteller, wenn die Post knapp EUR 24,00 für eine Zustellung verlangt sich mehr bemühen. Im konkreten Fall wäre z. B. eine Nachfrage an der dauerhaft besetzten Pforte möglich gewesen.

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