Mangelhafte Ware muss nicht immer zurückgeschickt werden

Der EuGH hat am 23.05.2019 (Az. C-52/18) entschieden, dass bei einer Bestellung per Telefon oder im Internet die Käufer nicht in jedem Fall zur Rücksendung verpflichtet sind, wenn die Ware mangelhaft ist. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

Der Entscheidung hatte ein Fall aus Deutschland zu Grunde gelegen. Der Käufer hatte ein Partyzelt mit den Ausmaßen fünf mal sechs Metern gekauft und vorgetragen das Zelt sei mangelhaft. Der Verkäufer hat die Mängel abgestritten. Das deutsche Amtsgericht hatte Zweifel dran, dass der Käufer verpflichtet sei das Zelt zurück zu schicken.

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung bestätigt, dass die Käufer im Einzelfall nicht verpflichtet sind Waren zurück zu senden. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass eine solche Verpflichtung zur Rücksendung dann nicht besteht, wenn die Rücksendung für den Käufer mit großen Unannehmlichkeiten verbunden ist.

Somit sind die Käufer zukünftig, je nach „Ausmaß“ einer Bestellung ggf. nicht mehr zur Zurücksendung der Ware verpflichtet.

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