Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Jahr 2012 entschieden, in welchen Fällen der Betreiber eines Fitnessstudios einer Kündigung eines Mitglieds zustimmen muss.
In dem von dem BGH (Az. XII ZR 42/10) am 08.02.2012 entschiedenen Fall hatte der Betreiber des Fitnessstudios geregelt, dass die Kündigung eines Mitgliedes auch dann nicht möglich sein sollte, wenn das Mitglied große Teile des Fitnessstudios nicht nutzen kann. Die Mitgliedschaft sollte auch dann fortgesetzt werden, wenn noch irgendwelche Bereiche des Fitnessstudios (z. B. Sauna, Solarium o.ä.) genutzt werden können.
Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass der Betreiber des Fitnessstudios das Kündigungsrecht seiner Mitglieder nicht derart beschränken darf. Vielmehr muss der Betreiber eines Fitnessstudios einer (fristlosen) Kündigung zustimmen, wenn die Nutzung des Fitnessstudios quasi ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z. B. nur die oben genannten Einrichtungen genutzt werden können. Das Mitglied des Fitnessstudios ist aber verpflichtet die Nutzungseinschränkung durch ein Attest nachzuweisen.