Kein Widerrufsrecht bei Vertragsabschlüssen auf Verbrauchermessen

Der BGH hat mit einem Urteil vom 10.04.2018 (Az. VIII ZR 82/17) entschieden, dass für auf Verbrauchermessen abgeschlossene Kaufverträge kein Widerrufrecht besteht.

Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei dem Abschluss eines Kaufvertrages auf einer Verbrauchermesse nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Kaufvertrag handelt. Nach Ansicht des BGH müssen Verbraucher bei dem Besuch von solchen Verbrauchermessen damit rechnen, dass die anwesenden Unternehmer sie ansprechen und zu einem Vertragsabschluss bewegen wollen. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des BGH kein Recht zum Widerruf.

Etwas anderes könnte, nach den Ausführungen des BGH, u.U. bei einem Vertragsabschluss auf einer sog. Informationsmesse gelten.

Grundsätzlich sollen Verbraucher aber zunächst davon ausgehen, dass ein auf einer Messe abgeschlossener Vertrag nicht widerrufen werden kann.

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