Viele Bausparkassen kündigen ihren Kunden ältere Bausparverträge. Die Kündigungen erfolgen vor allem bei Verträgen, die eine „hohe“ Verzinsung des Guthabens vorsehen. Die Bausparkassen argumentieren hier, abgesehen von den weiteren rechtlichen Würdigungen vor allem auch damit, dass die zu zahlenden Zinsen am Markt nicht gegenfinanziert werden können.
Vielfach haben die Bausparkassen, die ihre Kündigungen auf § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB gestützt, mit dem Argument, sobald die Zuteilungsreife erreicht ist, besteht ein Kündigungsrecht der Bausparkassen.
Das OLG Karlsruhe hat mit seiner Entscheidung vom 08.11.2016, (Az. 17 U 185/16) dieser Argumentation widersprochen. Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bausparkassen ihre Kündigungen nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützen dürfen. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist eine solche Kündigung unwirksam, der Vertrag besteht also weiter und es besteht ein Anspruch auf Verzinsung. Bausparer müssen diese Feststellung allerdings gerichtlich erstreiten.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung möglicherweise nicht abschließend ist, da die Revision (Entscheidung durch den BGH) zugelassen wurde. Sobald eine entsprechende Entscheidung ergeht informieren wir sie an dieser Stelle.