Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitnehmer

Wurde Ihnen gegenüber eine Quarantäne angeordnet können Sie möglicherweise Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen. Insbesondere dann, wenn Sie Ihre Tätigkeit gerade nicht von zu Hause aus erledigen können, ist das Arbeiten nicht möglich. Wenn Sie nicht krank sind, haben Sie keinen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung.

Wenn Sie Ihre Tätigkeit von zu Hause aus erledigen können und Ihr Arbeitgeber dem Homeoffice zustimmt, dann müssen/dürfen Sie arbeiten. Sie bekommen Ihren Lohn weiter bezahlt.

Wenn Sie nicht von zu Hause aus arbeiten können und Ihnen gegenüber Quarantäne angeordnet wurde, dann haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz. Sofern es sich um eine angeordnete Quarantäne handelt, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber für sechs Wochen Ihren Lohn in der gewohnten Höhe. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber.

Wenn Sie der Arbeit fern bleiben weil die Kindergärten und Schulen geschlossen haben, handelt es sich nicht um einen Fall der Quarantäne. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Ihr Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land. Diesen Anspruch muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme geltend machen. Zuständig für die Geltendmachung sind die Gesundheitsbehörden. Das Landratsamt Ostablbkreis hat auf seiner Homepage einen entsprechenden Antrag veröffentlicht. Den Antrag finden Sie hier:

https://www.ostalbkreis.de/sixcms/media.php/26/Antrag_Verdienstausfallentschaedigung-IfSG.pdf

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