Verspätet sich der gebuchte Flug oder fällt er sogar ganz aus, steht einem evtl. eine Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft zu.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.02.2019 (Az. X ZR 88/18) nochmals dargestellt, wie eine Fluggesellschaft die Fluggäste über ihre Rechte zu informieren hat. Wichtig ist, dass die Information schriftlich zu erfolgen hat. Die Fluggesellschaft muss die Fluggäste auch informieren wann ihnen eine Entschädigung zusteht und wann ggf. nicht.
Der BGH hat nochmals darauf hingewiesen, dass es nicht ausreicht den Text der Verordnung abzudrucken, da sich aus diesem keine Entschädigung bei einer Verspätung ersichtlich ist. Dass es bei einer Verspätung eine Entschädigung geben kann ist unstreitig. Die Fluglinie muss aber auch ausdrücklich darauf hinweisen.
Kommt die Fluglinie ihren Verpflichtungen nach, muss der Fluggast die ihm zustehende Entschädigung zunächst selbst geltend machen. Erst wenn die Fluglinie keine Zahlung leistet und sich in Verzug befindet kann der Fluggast auch den Ersatz der ihm entstehenden Anwaltskosten verlangen.
Hat die Fluglinie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, kann sich der Fluggast direkt einen Anwalt nehmen und die Entschädigung geltend machen. Die Fluglinie muss dann auch die Kosten des Anwalts ersetzen.