Entscheidung vom OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, Az. 3 W 71 / 18
Viele Ehepaare setzen ein gemeinschaftliches Testament auf. Dafür gelten besondere Regeln. Stirbt z.B. ein Ehepartner, kann der andere das Testament nach dessen Tod grundsätzlich nicht widerrufen und dies durch ein neues ersetzen. Eine Scheidung allerdings macht das gemeinschaftliche Testemant unwirksam.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Ein Ehepaar hatte ein Berliner Testament errichtet. Im Berliner Testament haben sich die Ehegatten als alleinige Erben eingesetzt. Die Kinder wurden als Schlusserben eingesetzt, sodass sie erst erben nachdem beide Teile verstorben sind. Ein Jahr nach Errichtung des Berliner Testaments trennte sich der Ehemann von der Ehefrau. Der Ehemann errichtete ein neues Testament, in welchem er die Adoptivtochter der Eheleute zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau sollte laut Testament nichts erhalten.
Einige Zeit später reichte dann die Ehefrau den Scheidungsantrag ein. Der Ehemann stimmte der Scheidung zu.
Das Ehepaar beschloss jedoch in der Folge ein Mediationsverfahren durchzuführen, um herauszufinden, ob möglicherweise eine Fortführung der Ehe doch noch möglich sei und setzte gleichzeitig das Scheidungsverfahren aus.
Kurz darauf verstarb der Ehemann.
Es kam dann zum Streit zwischen Ehefrau und Adoptivtochter um das Erbe, da beide davon ausgingen, jeweils Alleinerbin geworden zu sein.
Gemäß §§ 2277, 2268 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament bei Scheidung der Eheleute oder wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, aufgehoben. Im vorliegenden Fall hat der Ehemann und Erblasser der Scheidung vor seinem Tod bereits zugestimmt.
Das Gericht entschied, dass auch wenn ein Mediationsverfahren angestrengt wird, um die Ehe möglicherweise noch aufrechtzuerhalten, dies nicht die vorherige Zustimmung des Ehemannes zur Scheidung unerheblich macht.
Es hätte in diesem Fall dargelegt werden müssen, dass die Ehe bestehen bleiben soll. Der Wunsch nach einem Mediationsverfahren reicht nicht aus, um anzunehmen, dass beide ihre Ehe fortsetzen wollen. Zwar sieht das Gesetz eine Ausnahme vor: Ein gemeinschaftliches Testament bleibt auch bei einer Scheidung gültig, wenn beide Ehepartner dies von Anfang an so bestimmt haben. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die Ehefrau ging daher leer aus.