Autor: Rechtsanwältin Claudia Heise
Streiten Eltern über die elterliche Sorge liegen die Nerven oft blank. Die vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene persönliche Anhörung des Kindes mit den daraus sich ergebenden weitreichenden Folgen, liegt, was die Gestaltung angeht, ganz im Ermessen des Gerichts. Die Anwesenheit der Eltern ist regelmäßig nicht sachgerecht, weil dem Kind dann keine unbefangenen Äußerungen möglich sind. Aufgabe des Gerichts ist es, den Kindeswillen zu ermitteln und die Beziehung des Kindes zu den übrigen Familienmitgliedern zu erforschen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt klargestellt, dass die Anwesenheit der Eltern bei einer solchen Anhörung zu unterbleiben hat. Allerdings ist das Ergebnis der Kindesanhörung zu dokumentieren und den Eltern ist Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Einen Anspruch, die Kindesanhörung im Wege einer Videoübertragung zu verfolgen, haben die Eltern jedoch nicht.