So jedenfalls hat es das OLG Celle (Az. 6 U 2/22) gesehen. Hintergrund war der Umstand, dass die alleinstehende und kinderlose Erblasserin ihren langjährigen Steuerberater zunächst mit einem Testament aus dem Jahr 2008 und sodann mittels notariellem Erbvertrag aus 2015 zu ihrem Erben bestimmt hatte. Diese Erbeinsetzung fanden die gesetzlichen Erben allerdings nicht so glücklich und sind dagegen im Rahmen des von dem Steuerberater gestellten Erbscheinverfahrens vorgegangen.
Mit Erfolg. Das Gericht hat ein Gutachten zur Testierfähigkeit der Erblasserin eingeholt. Dieses ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin unter Wahnvorstellungen gelitten hat und daher nicht testierfähig war. Das Testament und auch der Erbvertrag waren für den Steuerberater also „wertlos“. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es unerheblich ist, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder hätte erkennen können. Das Erbe bekommt er jedenfalls nicht. Ärgerlich daran, jedenfalls für den Steuerberater, der Nachlass war wohl mehrere Millionen wert.
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg