BGH bejaht Kündigungsrecht bei (Sparkassen-)Prämiensparverträgen

Der BGH hat in einem Urteil vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) ein Kündigungsrecht der beklagten Sparkasse bei sog. Prämiensparverträgen, nach Erreichen der höchsten Prämienstufe bejaht. Die Klagen der Sparer gegen die Kündigungen der Sparkasse blieben somit auch in der letzten Instanz ohne Erfolg.

Die beklagte Sparkasse hatte einen Sparvertrag herausgegeben, in dem es neben der üblichen Verzinsung zusätzlich noch eine Prämie gab. Nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe, nach 15 Jahren, hatte die Sparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung haben sich die Sparer gewehrt. U.a. hatten die Sparer ihre Klage auf ein Werbeprospekt gestützt, in welchem eine Laufzeit von 25 Jahren zu Grunde gelegt wurde. Der BGH hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass sich der Vertragsinhalt nicht aus dem Werbeprospekt sondern aus den Vertragsunterlagen ergibt, in diesen war eine Kündigung nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Folgerichtig hat der BGH die Klagen abgewiesen.

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