Bezahlung einer teuren Zahnzusatzbehandlung

Jeder gesetzlich Krankenversicherte muss für zahnmedizinisch nicht notwendige Arbeiten entstehende Kosten selbst tragen. Um den gesetzlich Versicherten auf die zu tragenden Kosten sowie die nicht gegebene medizinische Notwendigkeit der Maßnahme hinzuweisen, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

Ob die Kosten für eine solche Behandlung auch zu tragen sind, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt musste der BGH entscheiden.

Der BGH hat diese Frage, in einer Entscheidung vom 03.11.2016 (Az.: III ZR 286/15), mit einem ja beantwortet. Voraussetzung ist gemäß dieser Entscheidung aber, dass der Patient über die Kosten informiert wurde, diese zur Kenntnis genommen hat und es nur durch ein Versehen nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen ist.

Der Patient kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass es an einer schriftlichen Vereinbarung fehlt. Er hat die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

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