Bearbeitungsentgelt in Kreditverträgen auch gegenüber Unternehmern unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.07.2017, Az. XI ZR 233/16, mit einer bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung, festgestellt, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren auch in Kreditverträgen mit Unternehmen unwirksam sind.

Durch den BGH wurde festgestellt, dass solche Klauseln, auch wenn sie gegenüber Unternehmern verwendet werden, einer Überprüfung nicht standhalten und unwirksam sind.

Das bedeutet, dass auch Unternehmer bereits geleistete Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Unternehmer die solche Gebühren geleistet haben, sollten sich daher schnellstmöglich beraten lassen. Durch die Entscheidung des BGH können die gezahlten Bearbeitungsgebühren u.U. kurzfristig zurückverlangt werden.

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