Sie glauben Sie WISSEN – ich glaube Sie irren sich Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht

  1. Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden – sonst ist er unwirksam.

Nicht wirklich. Es empfiehlt sich zwar für beide Seiten einen Arbeitsvertrag zumindest in Textform abzuschließen, ein muss ist es aber nicht. Sie können auch mündlich einen wirksamen Arbeitsvertrag abschließen, was allerdings den Nachweis der getroffenen Regelungen erschwert.

!Arbeitgeber müssen an dieser Stelle jedoch beachten, dass sie nach § 2 NachweisG verpflichtet sind dem Arbeitnehmer die wichtigsten Vertragsinhalte zumindest in Textform zur Verfügung zu stellen, damit dieser sie speichern kann. Verstöße gegen das NachweisG sind übrigens seit 2022 Bußgeldbewährt.

  1. Nach der 3.Abmahnung kommt automatisch die Kündigung!

Genauso wenig wie es im Fußball die Regel 3 Ecken = 1 Elfer gibt, folgt im Arbeitsleben auf die 3.Abmahnung automatisch die Kündigung. Der Arbeitgeber benötigt keine 3. Abmahnungen um eine ggf. fristlose Kündigung auszusprechen. Die kann ggf. schon nach der ersten Abmahnung kommen, wenn nochmal der gleiche Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten begangen wird.

Sind es aber 3. Abmahnungen zu verschiedenen Themen und verstoße ich erneut mit einem „neuen“ Verstoß gegen meine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, kann der Arbeitgeber hingen nicht automatisch kündigen, sondern muss zunächst erneut abmahnen.

  1. Wenn ich krank bin, kann man mich nicht kündigen

Doch, kann der Arbeitgeber. Krankheit schütz vor Kündigung nicht. Der Arbeitgeber kann jederzeit während einer Erkrankung eine Kündigung aussprechen. Diese ist dann auch nicht wegen der Erkrankung automatisch unwirksam. Ob die Kündigung während der Krankheit wirksam ist, muss genauso wie bei jeder anderen Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren geprüft werden.

Übrigens, auch Feiertage schützen nicht vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann also auch an Weihnachten, Ostern oder dem Tag der Deutschen Einheit eine Kündigung aussprechen.

  1. Jeder Arbeitnehmer in Vollzeit hat Anspruch auf mindesten 24 Tage Urlaub im Jahr

Nein, leider nicht. Im BUrlbG steht zwar tatsächlich das Arbeitnehmer einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr haben. Allerdings geht das BUrlbG von einer sechs-Tage-Woche aus. In einer solchen hat man tatsächlich Anspruch auf 24 Tage Urlaub, was 4 Wochen entspricht und genau das ist auch der gesetzliche Mindesturlaub, der jedem Arbeitnehmer, als wirklich jedem Arbeitnehmer zusteht. Das heißt wiederrum, auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

  1. Kündigungen sind auch per E-Mail oder WhatsApp möglich

Nein! Sind sie nicht. Kündigungen müssen immer schriftlich, also tatsächlich mit einer Originalunterschrift versehen sein. Fehlt sie Unterschrift oder wird die Kündigung nur per E-Mail oder WhatsApp erklärt, ist die Kündigung unwirksam. Damit die Unwirksamkeit dann aber auch sicher festgestellt ist, empfiehlt es sich gegen die Kündigungsschutzklage zu erheben.

Übrigens: Auch eine mündliche Kündigung: „Hau ab, ich will Dich hier nicht mehr sehen“ ist unwirksam.

  1. Nach der Kündigung gibt’s Kohle = Abfindung

Leider entspricht auch das nicht den Tatsachen. Richtig ist, es gibt eine Regelung im Gesetz die von einer Abfindung spricht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen automatischen Anspruch. Die Abfindung ist IMMER eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers um sich von dem Risiko zu befreien, dass möglicherweise ein Gericht eine Kündigung für unwirksam hält.

  1. Zeugnis = Note „gut“ 2 und außerdem muss es mir zugeschickt werden

Für beide Aussagen gilt stimmt so nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hält nach wie vopr an seiner Rechtsprechung fest, nach der ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zeugnis mit einer Note „befriedigend“ 3 hat. Will der Arbeitnehmer eine bessere Note, muss er beweisen, dass er besser war. Erteilt der Arbeitgeber eine Zeugnis mit einer schlechteren Note, und der Arbeitnehmer wehrt sich gegen die Benotung muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Leistung unterdurchschnittlich war.

Hinzukommt, ich muss das Zeugnis abholen, ich habe keinen Anspruch auf Übersendung. Der Arbeitgeber kann das Zeugnis also ausstellen und dann bei sich ablegen, der Arbeitnehmer muss es abholen.

Fazit

Rund um das Arbeitsrecht bestehen viele Mythen. Es ist aber immer besser sich zu vergewissern, bevor die irrige Annahme der Mythos treffe zu u. U. viel Geld kostet.

Autor: Sebastian Winter, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr.83a , 77652 Offenburg

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