Nach der Geburt eines Kindes haben Arbeitnehmer ein Recht auf die Gewährung von Elternzeit. Während der Elternzeit kann der Arbeitnehmer, bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt, in Teilzeit arbeiten. Einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Einen solchen Antrag hatte eine Arbeitnehmerin vorliegend gestellt. Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit abgelehnt. Begründet hat der Arbeitgeber die Ablehnung damit, dass für die Zeit der beantragten Elternzeit eine Vertretung eingestellt wurde.
Allerdings hatte die Arbeitnehmerin in dem vorliegenden Fall bereits mit ihrem Antrag auf Gewährung der Elternzeit mitgeteilt, dass sie plane im zweiten Jahr der Elternzeit wieder wöchentlich 25 Stunden zu arbeiten. Der Arbeitgeber hatte aber bereits vor diesem Antrag und der entsprechenden Mitteilung eine Vertretung, befristet für die Elternzeit eingestellt.
Das Arbeitsgericht Köln hat am 15.03.2018 (Az. 11 Ca 7300/17) entschieden, dass die Ablehnung des Arbeitgebers unwirksam ist. Dem Teilzeitantrag hätte stattgegeben werden müssen. Der Arbeitgeber hätte zunächst den Antrag auf Gewährung der Elternzeit, verbunden mit der Mitteilung des Teilzeitwunsches, abwarten müssen und dann entsprechend planen.