Was passiert mit dem Vermögen nach der Hochzeit?

Mit der Eheschließung wird nicht nur symbolisch ein Bund fürs Leben zwischen zwei Menschen geschlossen, sondern die Heirat bringt gesetzlich bedingt, auch vermögensrechtliche Änderungen mit sich. Bis Mitte der 1950er-Jahre gab es in der Bundesrepublik Deutschland als gesetzlichen Güterstand die sogenannte Nutzverwaltung, der heutigen Gütertrennung ähnlich. Das bedeutete, dass jedem Ehegatten sein mit in die Ehe gebrachtes, als auch während der Ehe erwirtschaftete Vermögen allein zustand. Allerdings hatte damals der Ehemann über das Vermögen der Ehefrau ein Verwaltungs- und Nutzungsrecht. In Anlehnung an die im Grundgesetz in Art. 3 GG verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau, löste mit Erlass des Gleichberechtigungsgesetzes im Jahre 1957 die Zugewinngemeinschaft die Nutzungsverwaltung als gesetzlichen Güterstand ab. Seitdem gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemein schaft für jedes Ehepaar, sofern nicht durch Ehevertrag ein anderer Güterstand gewählt wird. Zur Auswahl stehen gemäß dem Bürgerlichen Gesetz: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.

 

◼ Gütertrennung: Gemäß § 1414 BGB können die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, beziehungsweise auch noch während der Ehe aufheben, und Gütertrennung vereinbaren. Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, so gehört jedem Ehegatten sein in die Ehe gebrachtes Vermögen, als auch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen ihr/ihm alleine. Daran ändert auch eine Scheidung nichts.

 

◼ Gütergemeinschaft: Mit Vereinbarung der Gütergemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten zu einem Gesamtgut, über das beide Ehegatten gemeinsam verfügen können (§§ 1415 ff BGB). Auch im Grundbuch eingetragenes Alleineigentum wird mit Eingehung der Gütergemeinschaft zum Gesamtgut. Die Ehegatten können nicht mehr über ihr Eigentum allein verfügen.

 

◼ Zugewinngemeinschaft: Haben die Eheleute zu Beginn der Ehe keine Regelungen zum Güterstand in einem Ehevertrag getroffen, so gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB. Das bedeutet, dass während der Ehe jedem Ehegatten sein in die Ehe mitgebrachtes Vermögen als auch das, welches er in der Ehe erwirtschaftet ihm allein zusteht. Dies bedeutet auch, dass jeder Ehegatte für seine Schulden selbst haftet. Es gibt keine Mithaftung für den anderen Ehegatten, sofern dieser nicht für diese Schulden bürgt oder per Schuldübernahme mithaftet. Die Ehegatten leben während der Ehe sozusagen vermögensrechtlich wie in einer Gütertrennung. Die Bedeutung des Wortes „Zugewinn“ kommt erst mit Trennung beziehungsweise Durchführung der Scheidung zum Tragen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit Rechtskraft der Scheidung, oder wenn man bereits zuvor diesen Güterstand durch vertragliche Regelung aufhebt. Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft, wird der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben, ausgeglichen, § 1363 Abs. 2 BGB. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Der Stichtag des Endvermögens entspricht in der Regel dem Tag, an dem der Antrag auf Ehescheidung dem anderen Ehegatten zugestellt wurde. Für das Anfangsvermögen ist als Stichtag der Tag der Eheschließung entscheidend. In der Praxis stellt sich oftmals das Problem, dass die Ehegatten für den Zeitpunkt der Eheschließung keine Unterlagen über ihr damaliges Vermögen mehr haben. So können beispielsweise Bankunterlagen nur für einen zurückliegenden Zeitraum von zehn Jahren bei der Bank angefordert werden. Wir empfehlen daher unseren Mandaten, bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung, ihre Vermögensverhältnisse zu dokumentieren und Unterlagen für den Fall der Fälle aufzuheben. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und mit ihr der damit verbundene Zugewinnausgleich, kann zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits ausgeschlossen sowie auch während der Ehe als Steuersparmodell im Rahmen einer Güterstandsschaukel, oder auch für den Fall der Scheidung schon während der Trennung durch vertragliche Regelung – Scheidungsfolgenvereinbarung – durchgeführt beziehungsweise aufgehoben werden. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, beraten wir Sie gerne und erstellen für Sie bei Bedarf einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

 

PDF öffnen

Zurück zu den News