Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel
Verkehrsordnungswidrigkeiten passieren zahlreich und wenn ein Bußgeldbescheid im Briefkasten des jeweiligen Verkehrsteilnehmers landet, stellt sich die Frage, welche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich gegen ein Bußgeld und/oder Fahrverbot zur Wehr zu setzen.
◼ Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten dar. Hierbei geben neben dem Bußgeld auch die Verhängung von Fahrverboten und die Eintragung von Punkten in das FAER (Fahreignungsregister) Grund für eine rechtliche Überprüfung des Tatvorwurfs und die Erhebung eines Einspruchs hiergegen. Die Regelgeldbußen richten sich hierbei nach der BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung). Sie bemessen sich bei Pkw innerorts zwischen 15 Euro, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 10 km/h. Bis 680 Euro werden bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 70 km/h fällig. Außerorts reichen die Regelsätze von 10 Euro (Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 10 km/h) bis zu 600 Euro (über 70 km/h). Bei Geschwindigkeitsverstößen innerorts wird regelmäßig ab einer Überschreitung von 31 km/h ein Fahrverbot verhängt, bei Überschreitungen außerorts ab 41 km/h. Die Länge des Fahrverbotes variiert hierbei nach der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Besonderheit ergibt sich darüber hinaus, wenn binnen eines Jahres auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h folgt. Hier sieht § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ebenfalls ein Regelfahrverbot von einem Monat vor. Daneben werden bei Geschwindigkeitsverstößen über 20 km/h auch Punkte in das FAER (Fahreignungsregister) zulasten des jeweiligen Fahrers eingetragen. Die Spanne der Punkte reicht von einem Punkt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h (innerorts/außerorts) bis zu zwei Punkten (ab 31 km/h innerorts beziehungsweise 41km/h außerorts).
◼ Abstandsverstöße folgen aus der Pflicht gemäß § 4 StVO, einen Mindestabstand zum Vorausfahrenden einzuhalten, bei dem noch gehalten werden kann, wenn der Vorausfahrende plötzlich bremst. Allgemein ist dieser Wert bei Einhaltung des »halben Tachoabstandes« erfüllt. Sanktioniert wird das zu dichte Auffahren im Regelfall ab einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und einem Abstand unter 5/10 (1/2) des halben Tachowertes. Dann drohen Geldbußen von 75 bis 320 Euro – bei einer Geschwindigkeit über 130 km/h bis zu 400 Euro. Bei einem Abstand unter 3/10 des halben Tachowertes und einer Geschwindigkeit über 100 km/h wird regelmäßig ein Fahrverbot – je nach Restabstand – von einem bis zu drei Monaten verhängt. Abstandsverstöße sind ferner mit einer Eintragung von einem bis zwei Punkten im FAER sanktioniert.
◼ Rotlichtverstöße gehören ebenfalls zu den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Sanktionierung folgt aus § 37 StVO, wobei zwischen einfachen Rotlichtverstößen, die mit einem Bußgeld in Höhe von 90 Euro belegt sind, und dem qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden wird. Letzterer liegt vor, wenn die Rotphase bei Überfahren bereits länger als eine Sekunde gedauert hat oder durch das Fahren bei Rot eine Verkehrsgefährdung oder eine Sachbeschädigung eingetreten sind. In diesen Fällen beträgt die Geldbuße 200 bis 360 Euro. Damit verbunden ist ein Regelfahrverbot von einem Monat. Rotlichtverstöße werden stets im FAER registriert, dies mit einem Punkt bei einem einfachen und mit zwei Punkten bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.
◼ Der Anhörungsbogen wird bei Verstößen, bei denen nicht unmittelbar die Daten des Fahrzeugführers festgestellt werden konnten, von der zuständigen Bußgeldbehörde, meist Stadt oder der Landkreis, an den jeweiligen Fahrzeughalter übersandt, zum Beispiel nach einer Radar- oder Abstandsmessung mittels eines stationären Messgerätes. Die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen folgt hierbei aus dem strafprozessualen Grundsatz, dem Betroffenen die Möglichkeit zu einer Äußerung zu eröffnen. Diese Möglichkeit wahrnehmen muss der Fahrzeugführer nicht, er hat vielmehr ein vollumfängliches Schweigerecht. Eine Pflicht zur Rücksendung des Anhörungsbogens besteht für den betroffenen Fahrzeugführer ebenfalls nicht.
Besteht Personenverschiedenheit zwischen dem Fahrzeughalter und der Person, gilt für den Halter, dass er grundsätzlich als möglicher Zeuge Angaben zur Sache machen muss, außer es besteht für ihn ein Zeugnisverweigerungsrecht (zum Beispiel als Angehöriger des Fahrzeugführers). Angaben auf dem Anhörungsbogen muss auch der bloße Halter nicht machen, er kann dann aber polizeilich oder staatsanwaltschaftlich vernommen werden.
◼ Der Bußgeldbescheid folgt auf die Anhörung und macht den (vermuteten) Fahrzeugführer zum Betroffenen, gegen den sich dann der Tatvorwurf konkret richtet. Weiterhin beinhaltet der Bußgeldbescheid die konkrete Rechtsfolge des vorgeworfenen Verstoßes, also die festgesetzte Geldbuße und die Anordnung eines etwaigen Fahrverbots. Der Betroffene kann nun binnen zwei Wochen nach der Zustellung, schriftlich oder zu Protokoll, der Bußgeldbehörde Einspruch einlegen. Maßgebend ist dabei, dass der Einspruch innerhalb dieser Frist der Bußgeldbehörde zugeht. Der Einspruch muss nicht begründet werden und kann auch beschränkt werden, zum Beispiel mit dem Antrag, eine geringere Geldbuße festzusetzen. Nach Einspruch prüft die Bußgeldbehörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen gegen den Bescheid und leitet das Verfahren, so sie weiterhin an dem Tatvorwurf festhält, über die jeweilige Staatsanwaltschaft an das örtlich zuständige Amtsgericht weiter. Dieses entscheidet dann, in einem dem Strafrecht angelehnten gerichtlichen Verfahren, über den Tatvorwurf. Das zuständige Amtsgericht wird hierfür einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ansetzen.
◼ Die Verteidigungsansätze im Bußgeldverfahren richten sich nach der Art des Verstoßes. Bei Radar- oder Sensormessungen sind mögliche Fehlerquellen: eine fehlerhafte Eichung, eine falsche Ausführung der Messung selbst, Beeinträchtigungen durch äußere Faktoren – Umwelteinflüsse, andere Fahrzeuge. Messfotos von schlechter Qualität sind unter Umständen nicht geeignet, den Betroffenen als Fahrer hinreichend sicher zu identifizieren. Stets zu prüfen ist, ob der Verstoß verjährt sein könnte. Hierbei gilt für die vorgenannten Verkehrsordnungswidrigkeiten (Abstand, Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß) eine Verjährungsfrist von drei Monaten vor Erlass eines Bußgeldbescheids, danach beträgt sie sechs Monate.