Trennung: Was ist mit dem Vermögen, wer betreut die Kinder, wer bleibt in der Wohnung? Einvernehmliche Regelungen bereits im Trennungsjahr treffen

Die Trennung vom Partner ist eine emotional anspruchsvolle Zeit, die unteranderem existentielle Fragen mit sich bringt. Entscheidet sich ein Ehegatte/Lebenspartner zur Trennung, so wirft dies einige Fragen auf:

Ab wann beginnt das für die Ehescheidung vorausgesetzte Trennungsjahr? Was sollte finanziell geregelt werden? Wie kümmern wir uns weiter um unsere Kinder? Was ist mit dem Hausrat, was mit der gemeinsamen Wohnung?

Bereits während der Trennung können Regelung über das Vermögen, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder, Hausrat und zur Ehewohnung getroffen werden. Werden innerhalb dieses Trennungsjahres einvernehmliche Regelungen durch die Ehegatten festgelegt, so bedarf es nach Ablauf des Trennungsjahres lediglich der Antragstellung auf Ehescheidung. Weitere nerven- und zeitraubende Verfahren könnten somit verhindert werden.

Beginn des Trennungsjahres: Gemäß § 1567 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese erkennbar nicht herstellen will. Eine häusliche Gemeinschaft besteht daher nicht mehr, wenn eine Trennung von Tisch und Bett vollzogen wurde. Auf den gemeinsamen Einkauf oder das gemeinsame Kochen sollte folglich verzichtet werden. Versöhnungsversuche über ein paar Wochen unterbrechen beziehunsweise verlängern das Trennungsjahr nicht.

Für das Ehescheidungsverfahren und insbesondere für mögliche Verfahren über den Zugewinnausgleich ist das genaue Datum des Beginns des Trennungsjahres entscheidend. Das Datum sollte notiert und gegebenenfalls mit Hilfe von Zeugen oder schriftlichen Nachweisen belegbar sein. Dadurch kann bei streitigen Verfahren das Trennungsdatum nachgewiesen werden.

Vermögensauseinandersetzung: Bereits zum Zeitpunkt der Trennung sollten die Ehegatten im Idealfall über die gegenseitigen Vermögensverhältnisse informiert sein und wenn möglich, die Finanzen regeln. Beispielsweise sollten gemeinsame Konten verteilt und getrennt werden. Es ist anzuraten, für den Zeitpunkt der Trennung alle bestehenden Vermögenspositionen (Aktiendepots, Sparguthaben, Versicherungsunterlagen und mehr) beider Ehegatten zu dokumentieren. Bestehen Immobilien oder Darlehen, so sollte zwischen den Ehegatten geklärt werden, was mit der Immobilie geschehen soll und wer gegebenenfalls den Kredit hierfür weiter bedienen wird. Eine Regelung hierüber könnte mit Hilfe einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Hausrat: Zum Hausrat gehören alle Gegenstände (auch Haustiere) die von allen Familienmitgliedern genutzt und zur alltäglichen Lebensführung verwendet wurden. Unerheblich ist hierbei, wer die Gegenstände finanziert hat. Als Hausrat sind beispielsweise Einrichtungsgegenstände, Elektroartikel, Haushaltsware und das Familienauto anzusehen.

Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise persönliche Gegenstände (Kleidungsstücke, Andenken, Schmuck) oder Gegenstände zur Berufsausübung (Zweit-Pkw, Computer). Über die Aufteilung der jeweiligen Gegenstände sollten sich die Ehegatten bereits zum Trennungszeitpunkt Gedanken machen und gegebenenfalls eine einvernehmliche Verteilung durchführen. Anderenfalls kann durch Antrag beim Familiengericht über den Hausrat im Haushaltssachverfahren entschieden werden. Hierbei wird festgestellt, wer von den beiden Ehegatten nach billigem Ermessen den Haushaltsgegenstand für seine Lebensführung dringender benötigt.

Ehewohnung: Und wer darf in der Ehewohnung verbleiben? Ist die Wohnung gemietet und sind sich die Ehegatten einig, so können die Eheleute den Vermieter über die nunmehr alleinige Nutzung der Mietwohnung in Kenntnis setzen. Eine Entlassung des ausziehenden Ehegatten aus dem bestehenden Mietverhältnis kann allerdings erst ab rechtskräftiger Scheidung gegenüber dem Vermieter angezeigt und verlangt werden. Der ausgezogene Ehegatte haftet daher ebenfalls noch für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Es sollte daher während des Trennungsjahres zwischen den Eheleuten die Zahlungsverpflichtung der Miete durch Freistellung im Innenverhältnis, Verbleib der Kaution, Betriebskostenerstattungen, Instandhaltungskosten gegenüber dem ausgezogenen Partner schriftlich geregelt werden. Ab Rechtskraft der Scheidung kann durch die Ehegatten gegenüber dem Vermieter verlangt werden, dass er den ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietverhältnis entlässt und ein Mietverhältnis mit dem verbleibenden Partner eingeht. Dem kann der Vermieter nur innerhalb eines Monats und nur bei Begründung eines wichtigen Grundes widersprechen (§§ 1568a Abs. 3, 563 Abs. 4 BGB). Können sich die Ehegatten nicht einigen, so kann während der Trennungszeit und vor Rechtskraft der Ehescheidung eine vorläufige Überlassung der Wohnung gemäß § 1361b BGB gerichtlich beantragt werden. Die Benutzung der Wohnung wird demjenigen zugewiesen, der unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten bedürftiger erscheint. Mit zu berücksichtigen sind hierbei immer auch die Belange der mit im Haushalt lebenden Kinder. Ist ein Ehegatte aus der Ehewohnung mit Zurücklassen der Wohnungsschlüssel ausgezogen, so ist zu vermuten, dass derjenige keine Rückkehrabsicht mehr hat. Gleiches ist anzunehmen, wenn der Ausgezogene innerhalb von sechs Monaten keine Rückkehrabsichten mehr anzeigt.

Es ist sinnvoll, sich vor Mitteilung der Trennungsabsicht gegenüber dem Partner, anwaltlich beraten zu lassen. Hierdurch können bereits im Vorfeld Fragen geklärt und Fehler vermieden werden.

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