Trennung und Scheidung: Elternkonzepte zum gemeinsamen Sorgerecht – Klare Regeln für alle

Kinder sind nicht selten die Leidtragenden, wenn Eltern sich trennen. Häufig kommt es zu Auseinandersetzungen über die Frage, wer wozu berechtigt ist.

Unabhängig vom Beziehungsstatus bleibt es bei der gemeinsamen Elternverantwortung und dem Fortbestand der Sorgeverhältnisse, solange nicht ein Elternteil einen Antrag auf alleinige Sorge stellt.

§ 1687 BGB regelt die jeweiligen Bedürfnisse und stellt klar, dass in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Nur in Angelegenheiten des täglichen Lebens, was in der Regel solche sind, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, kann allein entschieden werden.

Beispiele: Das OLG Frankfurt (4UF 110/18 vom 27.6.2018) hat eine Urlaubsreise in die Türkei nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen, sodass hierfür die Kindesmutter der Zustimmung des Kindesvaters bedurfte.

Das OLG Oldenburg (13 W 10/18 vom 24.5.2018) hat die Einstellung von Kinderfotos im Internet ebenfalls von der Zustimmung beider getrenntlebender Elternteile abhängig gemacht. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht auf Antrag einem der Elternteile die Entscheidung und zwar demjenigen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. So der BGH ( XII ZB 157/16 vom 3. 5. 2017), der sich mit der Frage zu befassen hatte, wie ein zwischen sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Schutzimpfung ihres Kindes entstandener Streit beizulegen ist.

Die Zunahme von Sorgerechtsverfahren zeigt, dass die vielgestaltige hochemotionale Alltagswirklichkeit dem gesetzlich vorgegebenen Sorgerechtsmodell in der Praxis nicht gerecht wird.

Verstärkt kommt den im Familienrecht tätigen Rechtsanwälten und Notaren heute die Aufgabe zu, ein der jeweiligen Familiensituation angepasstes gemeinsames Sorgerechtsmodell zu entwickeln und festzulegen. Langwierige kostenträchtige Gerichtsverfahren lassen sich so vermeiden und die Kinder atmen auf. Derartige grundlegende Vereinbarungen sind frei widerruflich, allerdings misst die Rechtsprechung ihnen verpflichtenden Charakter zu: Eine Zustimmung zum Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil kann nicht beliebig aufgekündigt werden (OLG Stuttgart FamRZ 1999,39; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042).

Sorgerechtsvereinbarungen

Sinnvollerweise sollte jede Vereinbarung Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

▸ wo das Kind lebt und von wem es betreut wird:

▸ zu Besuch- und Umgangszeiten;

▸ zu Ferienregelungen; Feiertags- und Geburtstagsumgängen;

▸ zur Fürsorge bei Krankheit;

▸ zu den Telefon- und MailKontakten

▸ und ab zehn bis zwölf Jahren zu den individuellen Bedürfnissen und Interessen der Kinder.

Ideal wäre weiter eine Festlegung von Elterngesprächen und des Kindes- und Ehegattenunterhalts.

Vollmachten

Eine Erleichterung im Alltag ist darüber hinaus eine einseitige oder auch gegenseitige Bevollmächtigung, damit die Eltern ihre Kinder auch nach außen rechtlich vertreten können – in allen Fragen der Gesundheitsfürsorge, gegenüber Behörden, Ämtern (Pass), Schule (An-/Abmeldung, Nachmittagsbetreuung), Ausbildungsvertrag, Banken, Kontoeröffnung …).

Der Vermeidung von Umgangsstreitigkeiten dienen derartige vorsorgliche Umgangsvereinbarungen, die alle Termine genau festlegen, einschließlich Ferien und Feiertage, den Umgang mit Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern und mehr. Auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind sollte hier aufgenommen werden. Ferner die Handhabung von Telefon, Handy, E-Mail-Verkehr und Medienkonsum.

Familiengericht: In einem zweiten Schritt ist eine solche konkrete und detaillierte Vereinbarung vom Familiengericht zu bestätigen und zu billigen. Damit entfaltet sie ihre rechtsgestaltende Wirkung und gibt dem Familienleben nach einer Trennung klare Strukturen.

Erfahrene Familienrechtsanwälte halten hierfür Musterformulare und Formulierungsbeispiele bereit und beraten in der Gestaltung und Durchsetzung.

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