So bleibt das Privatvermögen geschützt

Die GmbH ist in Deutschland die mit Abstand häufigste Form der Kapitalgesellschaft. So stehen den circa 15 000 Aktiengesellschaften mehr als eine Million GmbHs gegenüber, die von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten werden. Hinsichtlich der Haftung von Geschäftsführern ist zwischen Ansprüchen von Dritten auf der einen und Ansprüchen der Gesellschaft auf der anderen Seite zu unterscheiden:

 

◼ Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten besteht insbesondere dann, wenn dieser eine Straftat begeht wie beispielsweise Diebstahl, Betrug, Untreue oder Insolvenzstraftaten.

 

◼ Demgegenüber kommen Ansprüche der Gesellschaft in erster Linie gegen den sogenannten Fremdgeschäftsführer in Betracht. Dieser hält selbst keine Anteile an der Gesellschaft und ist daher in aller Regel allenfalls partiell am Geschäftsergebnis beteiligt. Gleichzeitig regelt jedoch § 43 GmbHG, dass ein Geschäftsführer gegenüber der GmbH für jeden der Gesellschaft entstehenden Schaden haftet, sofern dieser darauf beruht, dass der Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Der Geschäftsführer haftet somit gegebenenfalls unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Insofern besteht beim Fremdgeschäftsführer eine starke Divergenz zwischen den Chancen auf Gewinnbeteiligung einerseits und den persönlichen Haftungsrisiken andererseits. Dieses Missverhältnis kann durch die folgenden Regelungen beziehungsweise Maßnahmen abgefedert werden: Regelmäßige Entlastungsbeschlüsse: Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer Entlastung erteilen. Ein solcher Entlastungsbeschluss hat zur Folge, dass gegenüber dem Geschäftsführer kein Schadensersatzanspruch mehr geltend gemacht werden kann, soweit es sich um Sachverhalte handelt, die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren. Darüber hinaus kann auch die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages nicht auf solche Sachverhalte gestützt werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, dass im Dienstvertrag eine Verpflichtung der Gesellschafterversammlung zur Herbeiführung eines jährlichen Beschlusses über die Entlastung aufgenommen wird.   Verfallklauseln: In Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern werden häufig sogenannte zweistufige Ausschlussfristen beziehungsweise Verfallsklauseln vereinbart. Dabei handelt es sich um Regelungen, durch die der Arbeitgeber vermeintliche Ansprüche innerhalb entsprechender Fristen geltend machen beziehungsweise gerichtlich einklagen muss. Nach Ablauf der vereinbarten Fristen können die Ansprüche unabhängig von der allgemeinen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden. Das Haftungsrisiko wird somit auf einen deutlich kürzeren Zeitraum reduziert. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2010 (Az. 5 AZR 253/09) entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH bezüglich des Geschäftsführer-Dienstvertrages wie ein Verbraucher zu behandeln ist. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen beziehungsweise Verfallsklauseln ist daher zulässig. Betragsmäßige Haftungsbegrenzung: Ferner kann im Geschäftsführer-Dienstvertrag eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Geschäftsführers dahingehend vereinbart werden, dass dessen Haftung gegenüber der Gesellschaft betragsmäßig beschränkt wird. Der Geschäftsführer haftet dann nur bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag. Zu beachten ist jedoch, dass die betragsmäßige Haftungsbegrenzung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln nicht wirksam vereinbart werden kann. Reduzierter Haftungsmaßstab: Neben der betragsmäßigen Haftungsbegrenzung kommt auch die Vereinbarung eines reduzierten Haftungsmaßstabes in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt bei Arbeitnehmern ein sogenanntes Haftungsprivileg dahingehend, dass deren persönliche Haftung ausgeschlossen ist, wenn der entstandene Schaden lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Daher empfiehlt es sich – aus der Perspektive des Geschäftsführers – zu vereinbaren, dass sich die Haftung des Geschäftsführers nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung richtet.  Weitere mögliche Maßnahmen: Außer den bereits genannten Regelungen kommen die folgenden Maßnahmen zur Begrenzung des Haftungsrisikos bei Fremdgeschäftsführern in Betracht:

 

◼ Sofern Geschäftsführer berufen sind, gilt zunächst der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Es ist jedoch möglich, eine Ressortaufteilung zu vereinbaren mit der Folge, dass die Gesellschaft den Geschäftsführer grundsätzlich nur für die ihm übertragenen Aufgaben zur Rechenschaft ziehen kann.

 

◼ Schließlich kann auch vereinbart werden, dass die Gesellschaft für den Geschäftsführer eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-OfficersVersicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung genannt) abschließt.

 

Fazit: Zusammenfassend ist jedem Fremdgeschäftsführer zu empfehlen, dass er durch einen Fachanwalt überprüfen lässt,

 

PDF öffnen

Zurück zu den News