Ohne Trauschein in der gemeinsamen Immobilie

Erbrecht und Steuern: Was unverheiratete Paare beachten sollten

Das unverheiratete Zusammenleben hat einen entscheidenden Vorteil: die Beziehung lässt sich ohne Vorankündigung und ohne Grund sofort beenden. Es entstehen weder Kosten noch ist eine Entscheidung eines Gerichts erforderlich. Der Nachteil: die Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die die Ehe unter einen besonderen Schutz stellen, gelten nicht. So gibt es keine Unterhaltsansprüche, keinen Rentenausgleich, keine Vermögensauseinandersetzung.

Fazit: Der wirtschaftlich Schwächere hat keinerlei Schutz. Im Falle einer Trennung geht jeder mit dem Vermögen aus der Beziehung heraus, das ihm allein gehört. Schulden trägt derjenige, der sie aufgenommen hat. Ausgleichsansprüche lassen sich nur in seltenen Fällen wirksam durchsetzen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft vollzieht sich daher im Wesentlichen in einem rechtsfreien Raum.

Vertragliche Gestaltung wichtig: Umso wichtiger ist es, entscheidende Bereiche sorgfältig zu planen und zu gestalten. Nichteheliche (n.e.) Lebenspartner haben untereinander kein gesetzliches Erbrecht und keine steuerrechtlichen Vergünstigungen, wie sie Ehegatten genießen. Dementsprechend trifft sie auch die extrem ungünstige Steuerklasse III mit 30-50 Prozent je nach Nachlasswert oder Schenkungssumme. Der Freibetrag der n.e. Lebenspartner liegt bei 20 000 Euro und kann alle zehn Jahre ausgeschöpft werden.

Bei gemeinsamem Immobilieneigentum gilt es also, die gewünschten Folgen des Vermögensübergangs herbeizuführen und die Erbschaftssteuer beziehungsweise Schenkungssteuer zu reduzieren.

Zunächst ist den n.e. Lebenspartnern dringend zu empfehlen, eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages zu errichten. Das zwischen Eheleuten beliebte gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament) können sie allerdings nicht errichten, hier ist die Ehe Voraussetzung.

Wie kann man also den Partner begünstigen und die steuerlichen Belastungen in Grenzen halten? Dem Lebenspartner Vorteile verschaffen – dabei die Steuern im Blick behalten, so geht’s:

■ Nießbrauch bei ImmobilienBesitz: Die gemeinsam bewohnte Immobilie gehört einem der beiden Partner und soll nach dessen Tod von dem Überlebenden weiter genutzt werden dürfen, um ihn im Alter abzusichern.

Eine Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer ist keine Lösung, da bereits beschriebene ungünstige Besteuerung die Folge wäre.

Vorteilhafter ist es, dem Überlebenden die Nutzung der Immobilie zukommen zu lassen. Mit einem lebenslangen Nießbrauch nebst Wohnrecht an der Immobilie ist der Lebenspartner vollumfänglich auf Lebenszeit abgesichert und das, ohne ihn unangemessen steuerlich zu belasten. Als Erbe können bei dieser Fallkonstellation vorhandene Abkömmlinge oder Enkel eingesetzt werden, die ihrerseits in den Vorteil kämen, die Belastung durch den Nießbrauch bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer vom Wert der Immobilie abziehen zu dürfen.

■ Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Form einer Innen – GbR:

Kauft einer der Partner eine Immobilie, an deren Finanzierung und laufenden Kosten sich der andere beteiligt ohne im Rechtssinne selbst Eigentümer zu werden und im Grundbuch zu stehen, kann er rechtlich durch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Innen GbR, abgesichert werden. Im Gesellschaftsvertrag werden die Beteiligungsverhältnisse entsprechend der jeweiligen Einlage festgehalten. Weiterhin kann für den Fall des Todes oder für den Fall einer Trennung beim Ausscheiden aus der InnenGesellschaft ein entsprechender finanzieller Ausgleich (Abfindung) festgelegt werden.

Vorteil: Die Abfindung entspricht der innegehaltenen Quote des ausscheidenden Gesellschafters abhängig vom jeweiligen Verkehrswert der Immobilie. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Ausscheidens, so dass Wertsteigerungen weitergegeben werden und gemeinsam auch das Inflationsrisiko getragen wird. Darüber hinaus wird keine Erbschaftssteuer fällig und – da nur einer der Partner Eigentümer ist – auch keine Grunderwerbsteuer.

■ Abschluss von zwei Lebensversicherungen (Über-Kreuz -Lebensversicherung):

Die n.e. Lebenspartner können sich gegenseitig durch den Abschluss von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen auf das Leben des jeweils anderen in einer Weise absichern, dass keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer ausgelöst wird.

Die Versicherungsbeiträge trägt jeder vollständig selbst, Versicherungsfall ist der Tod des Partners, mit der Folge, dass der Überlebende die Lebensversicherungssumme ausbezahlt erhält. Eine solche Versicherungsleistung ist im Hinblick darauf, dass sie weder auf einem vom Verstorbenen abgeschlossenen Vertrag beruht, noch aus dessen Nachlass stammt, nicht erbschaftssteueroder schenkungssteuerpflichtig.

■ GmbH-Gründung zur steuerfreien Begünstigung des n.e. Lebenspartners:

Sinnvoll ist diese Variante, wenn einer der Lebenspartner erheblich mehr Vermögen besitzt, das dem anderen zu Gute kommen soll.

Hier gründen die Lebenspartner zunächst eine GmbH und halten jeweils 50 Prozent der Anteile. Jetzt kann der Vermögendere Werte in die Gesellschaft einbringen, was mittelbar auch den Geschäftsanteil seines Lebenspartners steigert. Zwar hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich entschieden, dass eine solche disquotale Einlage keine Schenkung gegenüber dem anderen Gesellschafter darstellt, allerdings gilt es hier auf die Feinheiten zu achten:

☛ die disquotale Einlage darf nicht mit der Gründung zusammen fallen;

☛ sie darf nicht mit einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft verbunden sein;

☛ gleichzeitig dürfen keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen erfolgen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen und rechtlichen Fallstricke die Ausgestaltung der Verträge zur Absicherung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwaltlich begleiten zu lassen.

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