Klare Regelungen für Trennung und danach

Mit diesem Artikel möchte ich dem Leser, der Leserin, Begrifflichkeiten, die im Rahmen einer Scheidung zu beachten sind, näher erläutern: Trennungsjahr: Die Einleitung der Trennung ist die Voraussetzung, um in der Regel ein Jahr später Antrag auf Ehescheidung stellen zu können. Das Trennungsjahr beginnt, sobald ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Willen der Trennung mitgeteilt hat und tatsächlich eine Trennung von Bett und Tisch erfolgt. Steuerklassenwechsel: Steuerrechtlich ist ein Steuerklassenwechsel innerhalb des Trennungsjahrs spätestens zum 1. 1. des auf die Trennung folgenden Jahres vorgeschrieben, unabhängig davon, in welchem Monat sich die Eheleute getrennt hatten. Dies bedeutet, dass bei Trennung im November, ab Januar des folgenden Jahres ein Steuerklassenwechsel zu erfolgen hat. Hausrat: Die Gegenstände, die zur gemeinsamen alltäglichen Nutzung während der Ehe zur Verfügung standen wie beispielsweise die Waschmaschine, Fernseher, Familienauto, Möbel, gehören zum Hausrat. Zum Hausrat gehören auch die Tiere der Familie, bei deren Aufteilung nicht immer Einigkeit besteht.

 

Ehewohnung: Zieht ein Ehegatte aus der Wohnung aus und zeigt dieser hierbei keine Rückkehrabsicht mehr an, so steht die alleinige Nutzung dieser Wohnung dem Verbleibenden zu.  Am bestehenden Mietverhältnis ändert dies bis zur Scheidung erst mal nichts. Der ausziehende Ehegatte kann nicht ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag entlassen werden. Gehört die Ehewohnung beiden Eheleuten oder ist der ausziehende Ehegatte Eigentümer dieser Wohnung, so kann er unter gewissen Umständen Nutzungsentschädigung vom nutzungsberechtigten Ehegatten verlangen. Vermögen: Gemeinsames Vermögen wie beispielsweise gemeinsame Konten, gemeinsames Hauseigentum, aber auch gemeinsame Verbindlichkeiten wie Darlehen, sind im Rahmen der Trennung/Scheidung zu klären und entsprechend aufzuteilen. Zugewinn: Der Zugewinn errechnet sich aus dem jeweiligen Anfangs- und dem Endvermögen der Eheleute. Das Anfangsvermögen hat den Stichtag Eheschließung, das Endvermögen wird zum Stichtag Zustellung Ehescheidungsantrag ermittelt. Ehegattenunterhalt: Leben die Ehegatten getrennt, so kann der Unterhaltsbedürftige Trennungsunterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies bedeutet, dass das Familieneinkommen, das für die monatliche Haushaltsführung verwendet wird, allen Familienmitgliedern anteilig zusteht. Zur genauen Berechnung der Unterhaltshöhe werden die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise im Süddeutschen Raum die Süddeutschen Leitlinien verwendet. Kindesunterhalt: Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt als Naturalunterhalt, durch Betreuung oder als Barunterhalt durch Zahlung von Unterhalt, zu gewähren. Größtenteils wird das Kind durch einen Elternteil hauptsächlich betreut (Residenzmodell) und der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Der Kindesunterhalt wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Beim Residenzmodell wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhalts festgelegt. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhaltsschuldner gegenüber den Unterhaltsberechtigten einen Selbstbehalt i.H.v. mindestens 1160 Euro (DT Stand 1. 1. 2021) für seine eigene Lebensführung behalten darf. Betreuung/gemeinsame Sorge der Kinder/Umgang: Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes in allen Belangen. Leben die Eltern getrennt, so wird das Kind in der Regel von einem Elternteil hauptsächlich betreut und mit dem anderen Elternteil wird ein sogenannter Umgang ausgeübt, den die Eltern gemeinsam selbst festlegen können. Bei Uneinigkeit hierüber, kann das Jugendamt vermittelnd helfen. Grundsätzlich hat der Elternteil, bei welchem sich das Kind gerade aufhält, auch die Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen, wie beispielsweise Schwimmbadbesuch, Treffen mit Freunden, Bettgezeiten. Wechselmodell: Immer mehr Eltern möchten sich die Betreuung der Kinder auch nach der Trennung gleichwertig teilen. Bei diesem sogenannten Wechselmodell sind die Unterhaltspflichten für die Kinder entsprechend anteilig zu tragen. Antrag auf Ehescheidung: Die Ehe kann in der Regel frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines Ehegatten geschieden werden. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag zustimmen und benötigt hierfür keinen eigenen Anwalt. Versorgungsausgleich: Von Amts wegen wird im Ehescheidungsverfahren die während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersvorsorge ermittelt und jeweils hälftig ausgeglichen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann durch Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlichen Vergleich modifiziert oder sogar ausgeschlossen werden. Scheidungsfolgenvereinbarung: In der Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten Themen wie Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Umgang, Versorgungsausgleich regeln sowie auch Regelungen über das im Miteigentum stehende Haus treffen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sowie auch eine Trennungsvereinbarung haben für die Ehegatten den Vorteil, dass alle notwendig zu regelnden Themen im Rahmen eines außergerichtlichen Konsens vereinbart werden können. Damit können emotional oftmals belastende und langwierige gerichtliche Verfahren vermieden werden.

 

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