Klare gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Armut – Unterhalt für die Familie, den Ehegatten, die Kinder und die Eltern

Unterhalt bedeutet für die Versorgung einer anderen Person aufzukommen. Unterhaltsbedürftig ist derjenige, der nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Ehegatten sorgen innerhalb der Ehe gegenseitig für den Unterhalt des anderen. Dieser sogenannte Familienunterhalt kann sowohl durch finanzielle Mittel wie Einkommen und Vermögen, als auch durch Haushaltsführung erbracht werden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie – Kinder und Eltern – einander ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet. Kinder haben Anspruch gegenüber den Eltern auf Kindesunterhalt und Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf Elternunterhalt gegenüber ihren Kindern. Aber: Anspruch auf Unterhalt bedeutet zum einen, dass der Unterhaltsgläubiger bedürftig, der Unterhaltsschuldner auch leistungsfähig ist.

◼ Ehegattenunterhalt: Hier gilt es, drei Formen zu unterscheiden. Während der Ehe sorgt jeder Ehegatte im Rahmen des Familienunterhalts für den anderen. Leben die Ehegatten bereits getrennt, so kann der Unterhaltsbedürftige Trennungsunterhalt verlangen. Ab Rechtskraft der Scheidung erhält der bedürftige Ehegatte nachehelichen Unterhalt.

☛ Grundsätzlich: Die Höhe des Unterhalts orientiert sich beim Familien- und Trennungsunterhalt an den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies bedeutet, dass das Familieneinkommen, das für die monatliche Haushaltsführung verwendet wird, allen Familienmitgliedern anteilig zusteht. Zur genauen Berechnung der Unterhaltshöhe werden die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle – im Süddeutschen Raum die Süddeutschen Leitlinien verwendet. So erhält der bedürftige Ehegatte vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Düsseldorfer Tabelle 3/7 des Arbeitseinkommens sowie die Hälfte des restlichen Einkommens – Renten, Kapitalvermögen, Mieteinnahmen. Nach den Süddeutschen Leitlinien sind 45 Prozent vom Nettoeinkommen an den Unterhaltsbedürftigen zu zahlen. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Betrages sind weitere Faktoren wie Verbindlichkeiten, Kindesunterhalt, fiktiver Wohnvorteil, eigenes Einkommen des Unterhaltsgläubigers und mehr zu berücksichtigen. Abschließend ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu prüfen. Dieser hat gegenüber dem Unterhaltsberechtigten einen Selbstbehalt von 1200 Euro.

☛ Nach der Scheidung: Nach Rechtskraft der Scheidung kann der bedürftige Ehegatte nachehelichen Unterhalt geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass nach Eheende grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Ist er dazu etwa wegen Betreuung eines Kindes, aufgrund von Alter, Krankheit, Ausbildung oder wegen zu geringen Einkommens außerstande, so hat er Anspruch auf Unterhalt. Dieser nacheheliche Unterhalt kann auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden. Als angemessenen Lebensbedarf wird fiktiv der Lebensstandard betrachtet, den der unterhaltsbedürftige Ehegatte hätte, ohne eine Ehe geschlossen zu haben. Dementsprechend ist die Höhe des Unterhalts anzusetzen. Die Dauer der Zahlung kann nach derzeitiger Rechtsprechung auf ein Drittel der Ehedauer begrenzt werden.

◼ Kindesunterhalt: Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt als Naturalunterhalt, durch Betreuung, oder als Barunterhalt durch Zahlungen, zu gewähren. Größtenteils wird das Kind durch einen Elternteil hauptsächlich betreut (Residenzmodell) und der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Der Kindesunterhalt wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Beim Residenzmodell wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhalts ermittelt.

☛ Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind auf die Unterhaltsverpflichtung von zwei Personen, beispielsweise Mutter und Kind ausgelegt. Schuldet der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise nur für ein Kind oder für Mutter und zwei Kinder Unterhalt, so kann eine höhere oder niedrigere Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden. Auch hier ist zu beachten, dass der Unterhaltsschuldner gegenüber den Unterhaltsberechtigten einen Selbstbehalt in Höhe von mindestens 1080 Euro für seine eigene Lebensführung behalten darf.

☛ Zusätzlich zum Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle kann der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Mehr- und Sonderbedarf herangezogen werden. Kindergartenbeiträge (ohne Essen), Schulgeld, Hortkosten, Musikunterricht, teure Hobbys und ähnliches sind als Mehrbedarf anzusetzen. Sonderbedarf kann wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs zusätzlich zum monatlichen Unterhalt verlangt werden: Krankheitskosten, kieferorthopädische Behandlungen, Computer, Schüleraustausch und mehr.

☛ Bei Kindern ist zwischen den privilegierten und nicht privilegierten zu unterscheiden. Privilegiert sind die unverheiratet Minderjährigen sowie die volljährigen Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sich in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern leben. Gegenüber diesen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beim Mindestbedarf 1080 Euro. Der angemessene Eigenbedarf bei den übrigen volljährigen Kindern, den nicht privilegierten Kindern, beträgt der Selbstbehalt in der Regel 1300 Euro.

☛ Ab Volljährigkeit hat das Kind gegenüber beiden Elternteilen Anspruch auf Barunterhalt. Er bemisst sich am Einkommen beider und wird entsprechend der Einkommensverhältnisse gequotelt. Das volljährige Kind muss seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen.

☛ Ein volljähriges studierendes Kind, das nicht im Haushalt der Eltern lebt, hat einen Gesamtunterhaltsbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle von monatlich 735 Euro. Hierin sind 300 Euro Warmmiete berücksichtigt. Bei volljährigen Kindern, die noch bei den Eltern leben, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

☛ Befinden sich die Kinder bereits in einem Ausbildungsverhältnis, so ist bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches die Ausbildungsvergütung abzüglich 100 Euro ausbildungsbedingter Mehrbedarf als Einkommen beim volljährigen Kind mit zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche können in der Regel nur ab dem Monat gegenüber dem Ehegatten und den Eltern geltend gemacht werden, in welchem man den Pflichtigen zur Auskunft über sein Einkommen beziehungsweise zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert hat.

◼ Elternunterhalt: Immer häufiger fallen Kosten für die (Heim-)Pflege der Eltern an. Oft reichen Pflegeversicherung und Rente zur Deckung nicht aus. Verfügen die Eltern über kein weiteres Vermögen, so sind die Kinder gesetzlich verpflichtet im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt aufzukommen. Die Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, Kosten für die allgemeine Kranken- und private Altersvorsorge sowie Darlehen. Von diesem bereinigten Nettoeinkommen ist dann der Selbstbehalt von 1800 Euro als Single und 3240 Euro bei Ehepaaren abzuziehen. Hat der Unterhaltspflichtige Kinder, so können für diese Beträge entsprechend der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden. Von dem hier verbleibenden Betrag sind 50 Prozent als Elternunterhalt zu bezahlen.

☛ Grundsätzlich ist das Schwiegerkind nicht für den Unterhalt verantwortlich. Indirekt wird jedoch dessen Einkommen – nicht dessen Vermögen – bei der Berechnung des monatlichen Einkommens der Familie mitberücksichtigt. Es werden also beide Einkommen zusammengerechnet, von diesem Betrag werden die Selbstbehalte wieder abgezogen. Der hieraus verbleibende Überschuss wird prozentual im Verhältnis zu den einzelnen Einkommen der Ehegatten aufgeteilt.

☛ Reicht das Nettoeinkommen für den Elternunterhalt nicht aus, so wird auf das Vermögen zurückgegriffen. Hiervor geschützt sind die eigen genutzte Immobilie sowie das sogenannte Schonvermögen. Als Schonvermögen können Anlagen zur Altersvorsorge, gegebenenfalls Rücklagen für ein neues Auto oder für Reparaturen am eigenen Haus berücksichtigt werden. Die Höhe des Schonvermögens ist individuell anhand des tatsächlich vorhandenen Vermögens zu ermitteln.

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