Bis es zu einer endgültigen Trennung in einer Beziehung kommt, vergehen oft viele Monate, meist sogar Jahre. Laut einer Studie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Universität Bern aus dem Jahr 2025, verläuft der Trennungsprozess in zwei Phasen.
Zunächst schleicht sich eine Unzufriedenheit in die Beziehung ein. In Kombination mit beruflichem und/oder familiärem Stress führt dies oftmals zu weiteren Konflikten. Schaffen es die Paare hierbei nicht miteinander im wertschätzenden Dialog zu bleiben, verstärken sich die Trennungsgedanken. Vor einer endgültigen Trennungsentscheidung, kommt oftmals die Frage auf, ob man sich eine Trennung überhaupt finanziell leisten kann.
Hierbei kann es sinnvoll sein, sich rechtlich beraten zu lassen und sich u.a. über die Themen Trennungsvoraussetzungen, Unterhalt, Hausrat, Wohnung, Vermögensauseinandersetzung, elterliche Sorge, Umgangsmodelle, Scheidung, Zugewinn, Rentenansprüche zu informieren.
Trennung
Zunächst ist es wichtig, den Tag der Trennung genau festzuhalten, indem man dem Partner die Trennungsabsicht nachweisbar mitteilt. Dieser Tag ist für spätere Ansprüche im Zugewinnausglich und auch für den Ablauf des Trennungsjahres, welches Voraussetzung für die Einreichung der Ehescheidung ist, entscheidend.
Auch ist für die Einstufung in die entsprechende Steuerklasse das Trennungsdatum entscheidend. Das Finanzamt orientiert sich jeweils am Kalenderjahr. Fand die Trennung im Dezember statt, so ist für das darauffolgenden Kalenderjahr bereits ein Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse I bzw. für Alleinerziehende II anzumelden.
Erfolgt die Trennung erst im Januar, so kann das Ehepaar ein ganzes Kalenderjahr, d.h. bis zum Beginn des nächsten Jahres, die bei Ehepaaren beliebten Steuerklassen III und IV beibehalten.
Ein Getrenntleben liegt nach dem Gesetz unter § 1567 Absatz 1 BGB vor, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vorliegt. Hierzu gehört die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Ein anfängliches Zusammenwohnen in der gemeinsamen Wohnung stört hierbei nicht, sofern jegliches gemeinsames häusliches Zusammenwirtschaften, wie beispielsweise füreinander einkaufen, gemeinsames Kochen oder Wäsche waschen entfällt.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Bei einer Trennung vom Ehegatten ist zu klären, ob der besserverdienende zur Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichtet ist. Hierbei sind die beiden Unterhaltstatbestände Trennungsunterhalt, der für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen sein kann und ab rechtskräftiger Scheidung der nacheheliche Unterhalt zu unterscheiden. Der nacheheliche Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Höhe begrenzt und auch in der Dauer befristet werden. Dies hängt u.a. davon ab, ob auch nach der Ehe ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden müssen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob beispielsweise Unterhalt für die Betreuung minderjähriger Kinder, wegen Alters oder auch wegen langer Ehedauer weiterhin bezahlt werden muss.
Betreuung der Kinder
Sind Kinder aus der Beziehung hervorgegangen, stellt sich die Frage, wo und wie die Kinder in Zukunft betreut werden sollen. Je nach Betreuungsform ist sodann der entsprechende Kindesunterhalt ggfs. entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe des Kindesunterhalts sind Komponenten wie das Betreuungsmodell, die jeweiligen Einkünfte und abzugsfähigen finanziellen Belastungen der Eltern/Kinder, die zu wahrende Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen u.v.m. zu berücksichtigen. Eine Berechnung im Internet kommt da schnell an seine Grenzen.
Ehewohnung/Hausrat/gemeinsame Konten
Im Rahmen der Trennung sollte der Verbleib der Ehewohnung geklärt werden. Hierbei sind bei bestehenden Differenzen u.a. die Besitzverhältnisse sowie die Frage, wer mehr auf die Wohnung angewiesen ist, zu klären.
Auch eine Aufteilung der während der Ehe gemeinsam angeschafften Hausratsgegenstände sollte während der Trennung erfolgen. Übernimmt ein Ehegatte Gegenstände, die in Summe einen höheren Wert darstellen, so kann der andere Ehegatte hierfür einen finanziellen Ausgleich verlangen.
Zudem sollte bei einer Trennung nicht vergessen werden, gemeinsame Konten zu teilen, so wie die Änderung und/oder die Fortführung bestehender Versicherungen abzustimmen.
Bei bestehenden gemeinsamen Darlehen sollte geklärt werden, zu welchem Zweck diese Darlehen aufgenommen wurden. Handelt es sich um einen allgemeinen Verbraucherkredit, der für die anfallenden Lebenshaltungskosten in der Ehe/Partnerschaft angefallen sind, so ist dieser Kredit grundsätzlich von beiden Partnern abzutragen. Bestehen gemeinsame Kredite für eine Immobilie, die im Alleineigentum eines Partners steht, so kann hier eine Entlassung aus den Schulden für den Nichteigentümer gefordert werden.
Zugewinngemeinschaft
Für die Ermittlung des Zugewinns sind die jeweiligen Vermögenswerte zum Stichtag, Tag der Eheschließung, das sogenannte Anfangsvermögen und zum Stichtag Endvermögen, der durch Zustellung des Ehescheidungsantrages bestimmt wird, anzugeben. Ein weiterer Stichtag ist der Tag der Trennung. Dieser Kontrollstichtag dient zur Prüfung, ob während der Trennungsphase Vermögenswerte im erheblichen Umfang bei Seite gelegt wurden.
Ehescheidung
Bereits während der Trennungsphase können mit Blick auf die Ehescheidung sogenannte Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung geklärt werden. Dies ermöglicht bestenfalls eine stressfreie und zügige Scheidung, die nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht beantragt werden kann.
Wir unterstützen Sie gerne rechtlich bei der Abklärung der finanziellen Auswirkungen einer Trennung und begleiten Sie in Ihrer Trennungsphase sowie im gerichtlichen Ehescheidungsverfahren.
Autor: Nina-Kathrin Expósito, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg