Ihre Rechte nach der Trennung

Teilen,Umschreiben, Zurückfordern: Vom Bausparkonto bis zum Schadenfreiheitsrabatt

Sobald Paare sich zur Trennung entschlossen haben, gehört ihre gesamte Energie der Gestaltung der neuen Familienverhältnisse. Haushalt und Kinder sind unter einen Hut zu bringen und mit der Arbeit zu koordinieren. Aber auch rechtlich muss entflochten werden, was in langen Jahren zusammengewachsen ist: Konten, Sparbücher, Bausparverträge und Versicherungen.Wem gehört eigentlich der PKW inklusive Freiheitsrabatt? Und gilt der Versicherungsschutz weiter? Die Steuererstattung ist ein weiteres Thema, auch wer für die Nachzahlung haftet. Muss ich trotz Auszug weiter Miete zahlen und bekomme ich meine Kaution zurück?

◼ Bankkonto: Bei Konten sind die Art des Kontos und die Kontovollmacht entscheidend. Einzahlungen, die nicht dem gemeinsamen Leben dienen sollten, können unter Umständen zurückgefordert werden. In jedem Falle sollte sofort die Kontovollmacht widerrufen werden. Abhebungen können dann Schadensersatzansprüche auslösen. Vorsicht ist beim Gemeinschaftskonto geboten, hier können Gläubiger des anderen Ehegatten in das Konto vollstrecken. Jeder Ehegatte darf aber auch nach der Trennung noch die Hälfte des Guthabens abheben.

◼ Bausparkonto: Ebenso ist es bei Bausparkonten. Bei Einzelkonten hat gegebenenfalls derjenige, der eingezahlt hat, einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Ehepartner. Haben beide den Bausparvertrag abgeschlossen, sind beide berechtigt, sich das Guthaben auszahlen zu lassen. Wichtig für die Praxis: Auch Auszahlungen vor der Trennung können noch zu Ausgleichsansprüchen führen.

◼ Versicherungen: Alle Versicherungen sollten unverzüglich nach der Trennung informiert werden, da nur so ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet ist. Bei der Hausratsversicherung sind die getrennten Wohnungen beider nur für drei Monate versichert. Minderjährige Kinder sind mitversichert; volljährige nur dann, wenn sie noch beim Versicherungsnehmer wohnen.

☛ Besondere Vorsicht ist bei der Krankenversicherung geboten. Die Familienversicherung endet spätestens mit Rechtskraft der Scheidung, kann aber als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt werden. Günstiger ist es, manchmal kein Realsplitting in Anspruch zu nehmen und dafür die zusätzlichen Belastungen im Rahmen der Krankenversicherung geltend zu machen. Diese Fragen können aber nur konkret und mit anwaltlicher Hilfe richtig entschieden werden. Bei Ehegatten von Beamten und Selbstständigen endet die Beihilfeberechtigung mit der Ehescheidung und der Verpflichtete muss vertraglich nicht gedeckte Krankheitskosten erstatten. Es sollte auf einer Regulierungsvollmacht bestanden werden, damit die Erstattungsbeiträge auch tatsächlich weitergeleitet werden.

☛ Rechtsschutzversicherung und private Haftpflichtversicherung enden mit Ehescheidung. Da neue Partner aber bereits vorher als mitversicherte Personen aufgenommen werden können, kann der Ehegatte schon nach der Trennung seinen Versicherungsstatus verlieren, ohne davon Kenntnis zu bekommen. Mitversicherte sollten daher umgehend eine eigene Versicherung abschließen.

◼ Steuerveranlagung: Über Steuererstattung und –nachzahlung wird oft heftig gestritten. Fürdie Jahre vor der Trennung richtet sich der interne Ausgleich nach der ständigen Übung in der Vergangenheit oder einer konkreten Vereinbarung über Ausgleichs oder Freistellungsansprüche. Nach der Trennung hat der BGH den Grundsatz aufgestellt, dass jeder für die Steuer aufkommen muss, die auf seine Einkünfte entfällt (BGH, FamRZ 06, 1178 f.) Derjenige, der die Steuerschuld des anderen begleicht, hat einen Anspruch auf Ersatz. Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung beziehungsweise Einzelveranlagung entstandenen Steuerbeträge. Im Ergebnis bilden damit die Verursachungsbeiträge der Ehegatten an der Steuerlast den Ausgleichsmaßstab nach einer vorgegebenen Formel. Kindergeld: Das staatliche Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, wird aber nur an einen ausgezahlt. Ausgleichsansprüche können zum Beispiel bei einem Wechsel zum anderen Elternteil und weiter laufendem Kindergeld entstehen, ebenso wie im Rahmen des sogenannten Wechselmodells. Wichtig zu wissen: Für die Vergangenheit kann Kindergeld nur in engen gesetzlichen Grenzen zurückgefordert werden und der Anspruch verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren.

◼ Mietverhältnis: Nach der Trennung haften beide Eheleute gemeinsam weiter für die Miete, auch der Ausgezogene. Waren sich beide darüber einig, dass der eine auszieht und der andere in der Wohnung verbleibt, hat dieser auch die Miete in voller Höhe zu ragen. Bei einer »aufgedrängten Wohnsituation« besteht eine dreimonatige Überlegungsfrist und eine daran anschließende Kündigungsfrist mit der anteiligen Haftung beider. Erst nach Ablauf dieser Fristen haftet der Verbleibende allein (sogenannte »gewählte Wohnsituation«), eventuell mit Abzügen für die Dauer der Kündigungsfrist. Die Mietkaution wird erst nach Ende des Mietverhältnisses fällig und auch erst dann können interne Erstattungsansprüche gestellt werden. Der Ausziehende sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten in jedem Falle die Entlassung aus dem Mietvertrag anstreben. Ein Anspruch darauf besteht vor der Scheidung nicht, es sei denn, die laufende Mietzahlung durch den in der Wohnung verbleibenden Ehepartner ist nicht gesichert. Im Regelfall kann der weichende  Ehegatte erst nach Rechtskraft der Scheidung seine Enthaftung gem. § 1568 a BGB betreiben.

◼ Auto und Versicherung: Den PKW herausverlangen kann, wer ihn ausschließlich persönlich genutzt hat, im Übrigen kommt es darauf an, von wem und wofür der PKW überwiegend benutzt worden ist, wer das Geld aufgebracht, das Fahrzeug ausgesucht und im Kaufvertrag, Kfz-Brief und Kfz- Schein eingetragen ist.

☛ Hart umkämpft ist der Schadenfreiheitsrabatt. Aus § 1353 Abs. 1 BGB folgt die wechselseitige Verpflichtung, finanzielle Lasten des anderen Ehegatten zu minimieren und Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Interessen zu nehmen. Kommt der Schadenfreiheitsrabatt nur formal aufgrund der Gestaltung der Versicherungsverträge einem Ehegatten allein zugute, kann ein Anspruch auf Übertragung bestehen, jedenfalls in der Regel dann, wenn es sich um den Zweitwagen gehandelt hat. Einzellfallprüfung wichtig: Die Komplexität und Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse bedingt jedoch in jedem Fall zwingend eine Einzelfallprüfung, um sichere Rechtsaussagen treffen zu können. Bevor es zum Rechtsstreit kommt, sollten sich Getrenntlebende in jedem Falle umfassend informieren.

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