Hausratsverteilung bei Trennung und Scheidung

Schnell ist ein Koffer gepackt und die Haustür fällt ins Schloss … doch nur kurz währt die Erleichterung über diesen ersten Schritt in eine neue getrennte Zukunft. Schnell stellt sich die Frage, wie und womit wird die neue Wohnung eingerichtet und was gehört mir eigentlich von all dem, was zurückgeblieben ist? Die doppelte Haushaltsführung belastet sofort spürbar das Portemonnaie. Schnell kommt es zum Streit, das ursprünglich geplante einverständliche Scheidungsverfahren gipfelt in einen Rosenkrieg. Von Vorteil ist es, seine Rechte zu kennen und sich auf dieser Grundlage zu einigen. Das spart Nerven und Kosten. Nach den §§1361a,1568b BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlassen werden, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder angewiesen ist und es der Billigkeit entspricht.

 

Im einzelnen:

 

◼ Hausrat: Hierzu gehören zunächst einmal sämtliche Haushaltsgegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden und der gemeinsamen Lebensführung während der Ehe gedient haben. Unerheblich ist, wer die Anschaffung finanziert hat. Das wird oft außer acht gelassen. Also das Mobiliar, die Unterhaltungselektronik, die gemeinsame Wäsche, Geschirr, Besteck, Haushaltsgeräte und Haustiere, aber auch Sportgeräte, Bücher und Kunstgegenstände und letztendlich der Pkw, der von beiden gemeinsam benutzt worden ist. Haben beide Ehegatten einen PKW, so gehören diese in der Regel nicht zum Hausrat, es sei denn, nur ein Ehegatte ist berufstätig und der Zweitwagen diente der Versorgung und Betreuung der Familie. Nicht zum Hausrat zählen alle Luxusgegenstände, auch alles, was der Kapitalanlage diente sowie persönliche Gegenstände eines Ehegatten, wie persönliche Sammlungen – CDs, Münzen, Briefmarken – private Fotos, eigener Schmuck und Kleidungsstücke. Weiterhin alles, was schon vor der Ehe vorhanden war und mit eingebracht oder während der Ehe geschenkt wurde. Ebenfalls nicht zum Hausrat zählen Gegenstände, die für die Berufsausübung benötigt werden, wie spezielles Handwerkszeug (Werkstatt), Arbeitszimmer, Fachbücher und Berufskleidung. Dabei gilt es zu beachten: Alle nach der Trennung angeschafften Gegenstände zählen nicht zum Hausrat, da sie nicht während der Ehe gemeinsam genutzt worden sind.

 

◼ Hochzeitsgeschenke: Im Zweifel gehören Hochzeitsgeschenke beiden, sofern sie seinerzeit auch so gedacht waren. Die Rechtsprechung verfährt jedoch pragmatischer und ordnet sie dem Ehegatten zu, aus dessen Familie oder Bekanntenkreis sie stammen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände – Übergabesituation, Erklärungen der Schenkenden – an.

 

◼ Wertverbesserungen und Ersatz: Alle in die Ehe eingebrachten Gegenstände – Aussteuer  und Mobiliar, zum Beispiel Fernseher, Elektrogeräte, PKW (für die Familienfahrten genutzt) – unterliegen einem Verschleiß und werden manchmal dann erneuert.

 

Wie ist es jetzt?

Die Neuanschaffung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen, sodass derjenige, der die Gegenstände eingebracht hat, auch weiterhin diese für sich allein beanspruchen und nach dem Auszug heraus verlangen kann. Qualitäts- und Quantitätsverbesserungen bleiben unberücksichtigt. Unerheblich ist weiterhin, aus welchen Gründen der ursprüngliche Haushaltsgegenstand nicht mehr vorhanden ist.

 

◼ Zuweisung: Während des Getrenntlebens wird nicht immer sofort die endgültige Aufteilung vorgenommen. Oftmals gibt es vorläufige Benutzungsregelungen, die sachlich geboten sind. Sinnvoll ist es beispielsweise, dass derjenige, der die Kinder weiter betreut, auch Kinderzimmer, Waschmaschine und Trockner erhält und ihm der PKW zur Verfügung steht – manchmal mit finanziellem Ausgleich. Erst nach der Scheidung wird endgültig geregelt, wer welche Haushaltsgegenstände bekommt. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Für die Praxis ist es wichtig, den Hausrat exakt zu erfassen und möglichst Einigkeit über Vollständigkeit, gegebenenfalls  bestehendes Alleineigentum und den (maßgeblichen) Zeitwert zu erzielen. Im Anschluss sind Nutzungsregelungen zu treffen und die endgültige Zuteilung nach der Scheidung ins Auge zu fassen.

 

◼ Pkw, Wohnmobile, Motor- und Segelboote: Auch geleaste Gegenstände, oftmals der Pkw, zählen zum Hausrat, sofern sie für den Einkauf, die Betreuung der Kinder und Urlaubsfahrten der Familie genutzt wurden. Abzugrenzen ist der vormals familienbezogene Einsatz (Hausrat) von privatem oder beruflichem Gebrauch (kein Hausrat), so zum Beispiel beim „Jagdwagen“ eines Ehegatten mit einer Jagd.

 

◼ Musikinstrumente: Erfolgt die Benutzung des Instruments im Rahmen des Familienlebens und steht es mehreren Familienmitgliedern zur Verfügung, handelt es sich um Hausrat. Anders sieht es bei der Nutzung der Instrumente von Berufs- und Hobbymusikern aus.

 

◼ Haustier: Auch wenn Tierfreunde es nicht gerne hören, Haustiere zählen zum Hausrat und werden ebenso wie dieser verteilt. Hier geht es nicht um das Wohl des Tieres, es kommt auch nicht darauf an, bei wem das Tier es besser hat. Allerdings hat die Rechtsprechung (OLG Stuttgart 7. April 2014,18 UF 62/14; OLG Nürnberg 7. Dezember 2016,10 UF 1429/16) berücksichtigt, welcher Ehegatte sich besser um das Haustier kümmert und gegebenenfalls ein Umgangsrecht mit dem Tier gewährt oder wer es in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, damit die Hauptbezugsperson des Tieres ist.

Die weiter in der Trennungszeit anfallenden Kosten für das Tier sind selbstverständlich von beiden Ehegatten zu tragen. Trägt einer die Kosten alleine, sollte er sich rechtzeitig die Erstattung und Beteiligung schriftlich bestätigen lassen.

 

◼ Küche: Oftmals ist der werthaltigste Gegenstand die bei der Hochzeit erworbene Einbauküche. Hier handelt es sich trotz der gemeinsamen Benutzung in der Regel nicht um Hausrat, da Küchen nicht beweglich und durch den Einbau mit dem Gebäude fest verbunden sind. Modul- und Kofferküchen, also Küchen nach Baukastensystem mit einzelnen Elementen, die problemlos auseinander genommen und in einer anderen Wohnung wieder eingebaut werden können, sind dagegen Teil des zu verteilenden Hausrats.

 

◼ Vereinbarung treffen: Bevor ein hitziger Trennungsstreit entbrennt, sollte eine anwaltliche Beratung vorgeschaltet werden, die im besten Falle zu einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung hinführt. Durch eine solche im Vorfeld von beiden Ehegatten beurkundete Einigung sind alle Trennungs- und Scheidungsfolgen einvernehmlich verbindlich geregelt, mit dem finanziellen Nebenaspekt, dass für das dann einverständliche Scheidungsverfahren nur noch ein Anwalt benötigt wird.

 

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