Straftaten im Internet sind allgegenwärtig. Das Bundeskriminalamt geht für das Jahr 2022 von über 130.000 Fällen aus. Der folgende Artikel soll die Delikte der “Hate Speech” und das Nachstellen von Personen im Internet behandeln, die strafrechtliche Relevanz sowie Rechte von Tatopfern aufzeigen.
Sogenannte “Hass-Postings” können als Beleidigung, § 185 StGB, strafbar sein. Maßstab ist hier die Prüfung, ob die jeweilige Äußerung die betroffene Person in ihrer persönlichen Ehre verletzt, diese herabsetzt und in einer Art und Weise angreift, bei der keinerlei sachliche Argumente im Raum stehen, sondern die bloße persönliche Missbilligung (so das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen, z.B. vom 17.05.2016, Az. 1 BvR 2150/14).
Bei solchen Postings in sozialen Netzwerken, Messengern oder Internet-Foren hat die angegriffene Person einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter und kann von diesem neben der Entfernung des Inhalts eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, bei der sich der Täter zu verpflichten hat, bei Androhung einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall, künftige Äußerungen solcher Art zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch lässt sich auch gerichtlich durchsetzen, wobei hier das zuständige Gericht bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen urteilen wird, dass dem Täter bei wiederholter Begehung Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft drohen.
Doch was, wenn die Identität des Täters unbekannt ist? Im Rahmen von Ermittlungen nach Stellen einer Strafanzeige kann gegebenenfalls die IP-Adresse des Täters herausgefunden werden, oder dieser, nach einem entsprechenden Auskunftsverlangen der Polizei, über weitere Daten, wie z.B. eine hinterlegte E-Mail-Adresse, identifiziert werden. Ein, von dem Opfer beauftragter Rechtsanwalt kann durch Einsicht in die entsprechende Ermittlungsakte dann die Identität des Täters in Erfahrung bringen.
Unabhängig von der Identität des Täters können Rechte aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, NetzDG – gegenüber dem Betreiber des sozialen Netzwerkes, bei dem der rechtswidrige Inhalt veröffentlicht wurde, in Betracht kommen. Hiernach müssen Betreiber von sozialen Netzwerken grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Zugang einer entsprechenden Beschwerde, jeden offensichtlich rechtswidrigen Inhalt entfernen oder den Zugang hierzu sperren, § 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG, bei allen anderen rechtswidrigen Inhalten in der Regel innerhalb von sieben Tagen. Mit dem NetzDG kann so zumindest bei sozialen Netzwerken, auch bei unklarer Identität des Täters, erreicht werden, dass der entsprechende Inhalt gelöscht wird. Bei Ansprüchen nach dem NetzDG gibt es jedoch eine entscheidende Einschränkung – diese gelten für Beschwerden wegen rechtswidriger Inhalte nur dann, wenn es sich um ein Netzwerk mit mehr als zwei Millionen Nutzern im Inland handelt (also z.B. bei Facebook, Instagram, TikTok, Twitter/X). Bei kleineren Netzwerken und Foren kommt aber gegebenenfalls ein Anspruch auf Löschung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen infrage.
Welche juristischen Mittel können ergriffen werden, wenn Betroffene wiederholten ungewollten Kontaktversuchen und Belästigungen ausgesetzt sind?
In diesem Fall kommt eine Strafbarkeit gemäß § 238 StGB (Nachstellung bzw. Stalking) in Betracht. Nachstellen oder Stalking ist hierbei definiert als wiederholte ungewollte Annäherungen des Täters in den persönlichen Lebensbereich des Opfers, um hierdurch die Handlungsfreiheit des Opfers zu beeinträchtigen. Hierunter können insbesondere auch mehrfache Kontaktaufnahmen über Kommunikationsmittel wie E-Mail, SMS, Messenger-Nachrichten und sozialen Netzwerken gegen den Willen der betroffenen Person fallen. Ebenfalls strafbar sind das Ausspähen und Veröffentlichen von Daten des Opfers, wie z.B. Passwörter, Foto- und Videoaufnahmen, Adressmissbrauch durch unerwünschte Bestellungen und Warenlieferungen, oder die Installation einer Spionagesoftware. Ferner wird das Aufsetzen und Betreiben von “Fake-Profilen” mit den persönlichen Daten des Opfers erfasst.
Wie im Falle von Hass-Postings hat das Opfer bei Cyberstalking einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Täter und kann diesen auch gerichtlich unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für zukünftige Verstöße durchsetzen. Daneben sieht das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit eines Begegnungs- und Kontaktverbotes für den Täter vor, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 b) GewSchG. Zuständig hierfür ist das Familiengericht, § 214 FamFG, dieses erlässt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich einer unzumutbaren Belästigung durch die erfolgten Stalking-Handlungen, eine einstweilige Anordnung gegen den Täter.
Bei dem Vorliegen entsprechender Taten lohnt sich anwaltliche Beratung und Vertretung, um den jeweiligen Sachverhalt konkret rechtlich einzuordnen und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel, Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg