Was passiert, wenn was passiert ist?
Die Fasent ist vorbei, die Stimmung war gut, die Atmosphäre feuchtfröhlich. Was zunächst nach einer perfekten Woche klingt, kann jedoch schnell in einer Situation mit schweren Konsequenzen enden – nämlich dann, wenn in Folge der ausgelassenen Stimmung und des Alkohols oder des Konsums anderweitiger berauschender Mittel Straftaten begangen wurden und man sich nun in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wiederfindet.
Der folgende Beitrag soll einige der gängigsten Straftaten in dieser Zeit und deren Rechtsfolgen aufzeigen.
Statistiken zeigen, dass die Anzahl der Sexualdelikte während Fastnachtsveranstaltungen stark ansteigt. Eine starke Alkoholisierung ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, vor Gericht keine Entschuldigung für die Begehung von Straftaten. Um welche Delikte geht es hier also im Einzelnen und wo fängt eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung an?
Eine sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB liegt bereits dann vor, wenn eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird. So genanntes „Antanzen“ und dabei ohne deren Wunsch eine Person zu berühren fällt schon hierunter. Auch ungefragte Schmatzer auf die Wange zählen beispielsweise dazu. Hier können, je nach Schwere der Tat oder eventuellen Vorstrafen, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen.
Bleibt es nicht bei der sexuellen Belästigung, sondern kommen noch weitere Handlungen dazu, steht dann der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung gemäß § 177 StGB im Raum. Der Strafrahmen ist hier, je nach genauer Tatbegehung, groß. In jedem Fall sieht das Gesetz hier jedoch ausschließlich Freiheitsstrafen vor, die sich zwischen 6 Monaten und, im schwersten Fall, nicht unter fünf Jahren bewegen.
So die Feier ohne strafrechtlich relevante Ereignisse verlaufen ist, möchte man nun nach Hause fahren. Man ist sich zwar (mehr oder weniger) bewusst, dass ein paar Bier und andere Getränke die Sinne getrübt haben könnten, aber das Taxi ist teuer und abgeholt werden ist keine Option. Außerdem ist man mit dem Auto zu der Feier gefahren, das will man nun wieder mit nach Hause nehmen.
Während der Fahrt werden dann Schlangenlinien gefahren und riskante Überholmanöver vorgenommen. Die Polizei wird darauf aufmerksam und man wird angehalten. Im Zuge der Befragung kommen dann weitere Hinweise auf den Konsum von Alkohol hinzu, wie beispielsweise Alkoholgeruch im Kfz, lallen, Nervosität. Es folgt vermeintlicher Small-Talk. Bejaht man die Fragen „Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ oder „Haben Sie etwas getrunken?“ hat man sich dann eventuell schon selbst belastet.
Die Frage, ob man einen Atemalkoholtest durchführen möchte, kann zunächst verneint werden. Dann obliegt es der Entscheidung der Polizeibeamten, ob die Indizien eine Anordnung einer Blutabnahme rechtfertigen. In unserem angenommenen Fall wurde der Atemalkoholtest durchgeführt, eine Blutabnahme erfolgte sodann. Das Ergebnis: 1,7 Promille. Das bedeutet Fahruntüchtigkeit.
Zunächst steht damit eine Verfolgung der Tat wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB im Raum. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Sollte man darüber hinaus bei der gleichen Fahrt aufgrund der Alkoholisierung einen Unfall verursacht haben, so tritt als spezielleres Delikt die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an die Stelle der Trunkenheitsfahrt. Wurde dann auch noch der Unfallort verlassen, so wird es noch brenzliger: Man hat sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was gemäß § 142 StGB nochmals einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.
Es sollten im weiteren Verlauf erst einmal keine Angaben zu dem Sachverhalt gemacht werden. In einer Vernehmung kann man von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und muss sich nicht selbst belasten. Hintergrund hierfür ist, dass ein Beschuldigter nicht die Beweislast für seine Unschuld trägt.
Als nächstes sollte man sich einen versierten Strafverteidiger suchen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und weitergehend beraten, welche nächsten Schritte zweckmäßig sind. Im Rahmen dessen kann dann auch entschieden werden, ob bei den Ermittlungsbehörden noch weitere Angaben gemacht werden sollten oder Beweismittel wie zum Beispiel Zeugenaussagen zu Ihrer Entlastung zur Verfügung stehen könnten.
Autorin: Laura-Marie Begoihn, Rechtsanwältin, Strafverteidigerin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg