Familienrechtliche Beratung in der Trennungsphase und bei Scheidung

So sehen die Recht und Pflichten für beide aus

Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich tagtäglich Mandanten über die Voraussetzungen einer Trennung und zu den Folgen einer Scheidung. In diesem Artikel möchte ich Ihnen hierüber einen Überblick geben:

Trennungsphase: Um einen Scheidungsantrag stellen zu können, muss laut § 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Ehe gescheitert sein. Ein Scheitern wird gemäß § 1566 BGB vermutet, sobald die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben.

Das Trennungsjahr beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der eine Partner dem anderen mitteilt, dass er sich trennen möchte, oder beide Ehepartner sich darüber einig sind, sich zu trennen. Während dieses Trennungsjahres ist eine Trennung von Tisch und Bett notwendig. Dies bedeutet, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Ein während der Trennungsphase unternommener Versöhnungsversuch, auch über einige Wochen hinweg, unterbricht nicht das Trennungsjahr.

Regelungen zu Ehewohnung, Vermögensteilung, Finanzen, Betreuung der Kinder: Bereits zu Beginn des Trennungsjahres ist den Ehegatten zu empfehlen, ihre finanziellen und gemeinsamen persönlichen Verflechtungen wie gemeinsame Konten, Versicherungen, Kredite, Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt sowie Betreuung und gemeinsame Sorge der Kinder zu klären und zu besprechen. In der Praxis gelingt es größtenteils hierüber einvernehmlich Regelungen zu finden. Mit Hilfe einer Trennungs- beziehungsweise einer Scheidungsfolgenvereinbarung können diese Punkte bereits während des Trennungsjahres rechtssicher geregelt werden.

Regelung zu Zugewinnausgleich: Während der Trennungszeit kann ebenfalls der von beiden Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinnausgleich ermittelt und aufgeteilt werden. Hierfür hat jeder Ehepartner gegenüber dem anderen Auskunft über sein Vermögen zu Beginn der Ehe und zum Stichtag der Trennung – zum Stichtag des rechtshängigen Ehescheidungsantrages – zu geben.

Anhand der hier festgestellten Vermögenswerte kann der auszugleichende Zugewinnausgleich ermittelt werden. Möchten die Eheleute vor Rechtskraft der Scheidung die gesetzliche Zugewinngemeinschaft aufheben und den Zugewinn aufteilen, so bedarf diese Vereinbarung der notariellen Beurkundung.

Gelingt es den Ehegatten nicht, den Unterhalt sowie die Aufteilung des Zugewinns einvernehmlich zu regeln, so besteht unter anderem die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungs- und Auskunftsanspruchs gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Ehepartner.

Ehegattenunterhalt: Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung von Ehegatten- und Kindesunterhalt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten wird dieser in Verzug gesetzt und es kann ab diesem Monat Unterhalt verlangt werden. Ein Anspruch auf Unterhalt für den Zeitraum vor Geltendmachung des Unterhalts ist in der Regel nicht möglich. Ab dem Trennungszeitpunkt bis zur Rechtskraft der Scheidung hat der bedürftige Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ist die Scheidung rechtskräftig vollzogen, so besteht bei Bedarf ein nachehelichen Unterhalt.

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt an den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies bedeutet, dass das gesamte Familieneinkommen, das für die monatliche Haushaltsführung verwendet wird, allen Familienmitgliedern anteilig zusteht. Zur genauen Berechnung der Höhe werden die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle, im Süddeutschen Raum die Süddeutschen Leitlinien verwendet.

Vereinfacht dargestellt erhält der bedürftige Ehegatte vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Düsseldorfer Tabelle 3/7 des Arbeitseinkommens sowie die Hälfte des restlichen Einkommens – Renten, Kapitalvermögen, Mieteinnahmen. Nach den Süddeutschen Leitlinien sind 45 Prozent vom Nettoeinkommen an den Unterhaltsbedürftigen zu zahlen. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Unterhaltsbetrages sind weitere Faktoren wie Verbindlichkeiten, Kindesunterhalt, fiktiver Wohnvorteil, eigenes Einkommen des Unterhaltsgläubigers und ähnliches zu berücksichtigen. Abschließend ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu prüfen. Dieser hat gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nach Abzug des Unterhalts einen Selbstbehalt von 1280 Euro.

Nach Rechtskraft der Scheidung kann der bedürftige Ehegatte nachehelichen Unterhalt geltend machen. Hier ist zu beachten, dass nach Eheende grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Ist er dazu zum Beispiel wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, Krankheit, Ausbildung oder aufgrund zu geringen Einkommens außerstande, so hat er gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt.

Dieser nacheheliche Unterhalt kann auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden.

Als angemessenen Lebensbedarf ist der Lebensstandard anzusehen, den der unterhaltsbedürftige Ehegatte hätte, wenn er nicht geheiratet hätte. Es wird somit fiktiv betrachtet, wie der bedürftige Ehegatte finanziell heute ohne Ehe stehen würde. Dementsprechend ist die Höhe des Unterhalts anzusetzen.

Die Dauer der Zahlung kann nach derzeitiger Rechtsprechung auf ein Drittel der Ehedauer zeitlich begrenzt werden.

Kindesunterhalt: Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt – entweder als Naturalunterhalt, durch Betreuung oder als Barunterhalt durch Zahlung von Unterhalt zu gewähren. In der Praxis wird größtenteils das Residenzmodell als Betreuungsmodell zwischen den Eltern durchgeführt. Hierbei wohnt das Kind dauerhaft bei einem Elternteil und der andere Elternteil pflegt Umgang und leistet Barunterhalt.

Der Kindesunterhalt wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Beim Residenzmodell wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhalts ermittelt. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle sind auf die Unterhaltsverpflichtung von zwei Personen, beispielsweise Mutter und Kind ausgelegt. Schuldet der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise nur für ein Kind oder für Mutter und zwei Kinder Unterhalt, so kann eine höhere oder niedrigere Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden. Auch hier ist zu beachten, dass der Unterhaltsschuldner gegenüber den Unterhaltsberechtigten in der Regel einen Selbstbehalt von mindestens 1160 Euro für seine eigene
Lebensführung behalten darf.

◼ Die Kanzlei77 verfügt unter anderem über drei Rechtsanwältinnen, die sich auf das Familienrecht spezialisiert haben. Wir stehen Ihnen bei Ihren familienrechtlichen Angelegenheiten gerne mit unserer Fachkompetenz zur Seite.

PDF öffnen

Zurück zu den News