Es drohen ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie ein Punkt

Schon seit dem 1. April 2004 besteht das Verbot der Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung während der Autofahrt durch das Halten des Mobiltelefons an das Ohr des Autofahrers. Diese verbotswidrige Nutzung wurde bis zum Jahr 2015, gemäß § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung, mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt geahndet. Seit 2015 wurde das Bußgeld für Autofahrer auf 60 Euro und einen Punkt, bei der Handynutzung von Fahrradfahrern auf 25 Euro festgesetzt. Zu Ordnungswidrigkeit der Handynutzung während der Autofahrt wurden allein im Jahr 2015 weitere Varianten des Handyverbots durch die Rechtsprechung der Gerichte entschieden.

Strengere Auslegung: So entschied das Amtsgericht Landstuhl, dass auch die Handynutzung durch Halten und Sprechen in das Mobiltelefon vor dem Gesicht des Autofahrers gemäß § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung ordnungswidrig sei und somit auch mit einen Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt geahndet werden sollte. Diesem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Polizeibeamter beobachtete im Oktober 2014 einen Autofahrer dabei, wie dieser während einer Autobahnfahrt mit einer Hand das Lenkrad und mit der anderen Hand sein Mobiltelefon vor sein Gesicht hielt und dabei telefonierte. Die Polizeibeamten sahen in dieser Handlung einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, wonach ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzt werden darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Der Autofahrer wehrte sich gegen den Bußgeldbescheid durch einen Einspruch, was letztendlich zu der Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Landstuhl führte. Das Amtsgericht hielt es außerdem auch für unerheblich, ob der Führer des Kraftfahrzeugs tatsächlich eine Telefonverbindung aufrechterhielt oder nur lediglich das Mobiltelefon vor seinem Gesicht positionierte, denn bereits das bloße Aufnehmen eines Handys und die Nutzung der Telefonfunktion stelle nach der Ansicht des Gerichts eine Ordnungswidrigkeit dar. Als Beweis hierfür ließ das Gericht die Zeugenaussagen über die Beobachtungen der Polizeibeamten ausreichen und verurteilte den betreffenden Autofahrer.

Nicht erlaubt – telefonieren ohne Freisprechanlage: In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2015 wurde ebenfalls die Handynutzung bei stockendem Verkehr ohne Freisprecheinrichtung durch das Amtsgericht München für ordnungswidrig erachtet. In dieser zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung fuhr eine Autofahrerin mit ihrem PKW auf einer verkehrsreichen Straße in der bayrischen Landeshauptstadt stadteinwärts und telefonierte mit ihrem Handy bei stockendem Straßenverkehr, wobei ihr im Gegenverkehr eine Polizeistreife entgegenfuhr und diese den Telefonvorgang beobachtete. Nachdem die Fahrerin die Polizeibeamten bemerkte, nahm sie das Handy ruckartig nach unten, um es zu verstecken. Sie wurde jedoch von den inzwischen mit dem Polizeifahrzeug gewendeten und verfolgenden Polizeibeamten angehalten und erneut beim Telefonieren mit ihrem Handy erwischt. Die Beamten erstatteten eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons nach Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs, die mit der Überschrift »Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage« ausgestaltet ist. Auch hier wurden ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro festgesetzt und ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen sowie zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28 Euro erhoben. Die Autofahrerin legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein mit der Behauptung, ihr Handy sei ausgeschaltet gewesen, da der Akku leer gewesen sei. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München, erschien die Fahrerin mit einer Freundin, die als Zeugin aussagte, dass sie mit der Beschuldigten im Auto unterwegs gewesen sei und bei stockendem Verkehr aus dem Auto ausgestiegen sei, um ihren Hund einige Schritte auszuführen. Während dieses Fußwegs sei die fahrende Freundin mit dem PKW durch den stockenden Stadtverkehr kaum vorwärts gekommen. Dies glaubte der betreffende Amtsrichter der Autofahrerin nicht und stützte seine Verurteilung zu einer Geldbuße von 60 Euro und einen Punkt auf die Beobachtungen der anzeigenden Polizeibeamten, die den Vorgang detailgenau schilderten. Auch der eingeholte Auszug aus dem Verkehrszentralregister zeigte, das die Beschuldigte bereits mehrfach gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen hatte.

Fahrverbot: Wird ein Autofahrer zum wiederholten Male bei der Handynutzung während der Fahrt erwischt, kann auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten verhängt werden; vor allem dann, wenn ein grober oder beharrlicher Verstoß gegen das Handyverbot vorliegt. Darüber hinaus ist auch die Handybenutzung beim Fahrradfahren verboten, und es wird ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro fällig, aber kein Punkt eingetragen. Auch das Schreiben oder Lesen einer SMS, E-Mail oder anderen Nachricht sowie die Nutzung des Handys für die Bedienung eines Navigationsgerätes ist während der Autofahrt verboten.

Fazit:

  • Die Nutzung des Mobiltelefons in einem Auto ohne Freisprechanlage ist nur bei stehendem Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor erlaubt.
  • Wiederholte unerlaubte Nutzung des Mobiltelefons kann zu Fahrverbot von bis zu drei Monaten führen. Deshalb empfiehlt sich für alle Verkehrsteilnehmer, im Sinne der Verkehrssicherheit auf jegliche Handynutzung während der Fahrt zu verzichten. Artikel Januar 2016 – NG

 

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