Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Die Gesellschafter einer GmbH haften generell
nicht persönlich, da die Haftung der
GmbH grundsätzlich auf das eingesetzte Kapital
beschränkt ist. Die Geschäftsführer einer
GmbH hingegen tragen viel Verantwortung
und haften unter bestimmten Voraussetzungen
mit ihrem Privatvermögen.
Innen- und Außenhaftung
Bei der Geschäftsführerhaftung ist zunächst
zwischen der sogenannte Innen- und der Außenhaftung
zu unterscheiden. Unter der Innenhaftung
ist die Haftung des Geschäftsführers
gegenüber der GmbH zu verstehen. Die Außenhaftung
hingegen bezeichnet die mögliche
Haftung gegenüber Dritten – beispielsweise
gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern
oder den Vertragspartnern.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Innen-
und Außenhaftung besteht dahingehend,
dass die Haftung gegenüber Dritten nicht eingeschränkt
werden kann. Im Innenverhältnis
hingegen kann die Haftung durch vertragliche
Abrede eingeschränkt werden.
Sofern mehrere Geschäftsführer berufen
sind, empfiehlt es sich, über eine sogenannte
Geschäftsordnung gegebenenfalls Zuständigkeitsbereiche
zu regeln und diese Regelungen
mit entsprechenden Haftungsbeschränkungen
zu versehen. Auch wenn das Verhältnis
zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer
gut ist, sollte auf entsprechende
Regelungen nicht verzichtet werden, denn zum
einen kann sich das gute Verhältnis – gerade
im Krisenfall – auch kurzfristig ändern und zum
anderen entscheidet im Insolvenzfall nicht
mehr der Gesellschafter, sondern der Insolvenzverwalter,
ob der Geschäftsführer in Haftung
genommen wird.
Voraussetzungen der persönlichen
Haftung
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG muss ein Geschäftsführer
die Angelegenheiten der GmbH
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
wahrnehmen. Eine persönliche Haftung
des Geschäftsführers kommt in Betracht, sofern
er wesentliche (vertragliche oder gesetzliche)
Pflichten verletzt. Eine Pflichtverletzung kann
sowohl während der Gründungsphase der
Gesellschaft als auch während des laufenden
Betriebes, als auch in einer möglichen Krise
der Gesellschaft vorkommen.
Pflichtverletzungen sind beispielsweise
die Missachtung von Unfallverhütungsregelungen
im Betrieb, die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen,
der Verstoß gegen
Bilanzierungs- beziehungsweise Buchführungspflichten,
der Verstoß gegen die Insolvenzanmeldepflicht
etc.
Neben der Verletzung von Pflichten setzt
eine persönliche Haftung ein Verschulden des
Geschäftsführers voraus, das heißt, der Geschäftsführer
muss vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt haben. Fahrlässigkeit liegt unter anderem
bereits dann vor, wenn der Geschäftsführer
darauf vertraut, dass kein Schaden eintreten
wird.
Dauer der Haftung
Der GmbH-Geschäftsführer haftet nicht nur
während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft.
Nach § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren Ansprüche
der Gesellschaft grundsätzlich erst
nach Ablauf von fünf Jahren, wobei die Frist
unabhängig von der Kenntnis mit dem Schadenseintritt
zu laufen beginnt. Die gleiche
Frist gilt auch im Insolvenzfall, wenn der Insolvenzverwalter
Ansprüche geltend macht.
Bei Ansprüchen von Dritten gegen den Geschäftsführer
gelten die allgemeinen Verjährungsregeln.
Die Dauer der Verjährung hängt
dann von dem jeweils geltend gemachten Anspruch
ab. Die Regelverjährung beträgt nach
§ 195 BGB drei Jahre. Unabhängig davon,
ob die Gesellschaft beziehungsweise ein Insolvenzverwalter
oder ein Dritter gegen den
Geschäftsführer geführt, kann dieser somit
bei einer entsprechenden Pflichtverletzung
im Rahmen der genannten Verjährungsfristen
auch nach seiner Abberufung persönlich in
Anspruch genommen werden.
Schutz vor Haftung
Der beste Schutz vor einer möglichen Haftung
ist selbstverständlich, dass der Geschäftsführer
stets die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns wahrnimmt. Aufgrund der
zahlreichen und teilweise sehr komplexen
gesetzlichen Regelungen kann eine Pflichtverletzung
trotz größter Sorgfalt oftmals nicht
ausgeschlossen werden. Daher wird in vielen
Fällen eine sogenannte D&O-Versicherung
(Directors-and-Officers-Versicherung, auch
Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung)
abgeschlossen. Diese deckt in der Regel
Schäden im Innen- und Außenverhältnis ab,
sofern der Geschäftsführer nicht vorsätzlich
gehandelt hat.
Sinnvoll ist auch – wie oben ausgeführt –
die Vereinbarung einer Geschäftsordnung zur
Vermeidung einer Haftung im Innenverhältnis
und damit auch gegenüber einem möglichen
Insolvenzverwalter. Bei der Gestaltung einer
Geschäftsordnung sollte ebenso wie bei einem
drohenden Haftungsfall ein Fachanwalt
für Gesellschaftsrecht aufgesucht werden.

Autor: Dr. Martin Braun, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr.2a, 77654 Offenburg

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