Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel
Am 1. April ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Dieses legalisiert in einem gewissen Umfang den privaten Umgang mit Cannabisprodukten. Der folgende Artikel soll aufzeigen, inwiefern nun der Konsum von Cannabisprodukten legal geworden ist und welche Voraussetzungen und Grenzen hierfür gelten.
Was ist nun erlaubt?
2002 sagte der Politiker Hans-Christian Ströbele den Satz „Gebt das Hanf frei!“. Durch das neue Cannabisgesetz hat sich diese Forderung nur teilweise erfüllt. Grundsätzlich bleibt nämlich der Umgang mit Cannabis weiterhin verboten, § 2 Abs. 1 CanG. Von diesem grundsätzlichen Verbot ausgenommen sind der private Besitz, der private Eigenanbau sowie der gemeinschaftliche Eigenanbau im Rahmen sogenannter Anbauvereinigungen – diese Ausnahmeregelungen gelten allerdings nur für volljährige Personen.
Gemäß § 3 Abs. 1 CanG ist für volljährige Personen der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt, in der eigenen Wohnung sogar bis zu 50 Gramm Cannabis und bis maximal drei Cannabispflanzen. Weiterhin verboten bleiben der Besitz und Anbau für Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Insofern gelten gemäß § 5 CanG auch entsprechende Einschränkungen bezüglich der Orte, an denen Cannabis nun legal konsumiert werden darf. Insbesondere ist der Konsum verboten auf den Geländen von Schulen, Kitas und weiteren Kinder- und Jugendeinrichtungen. Verboten ist der Konsum auch auf Spielplätzen, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie auf dem Gelände von Sportstätten. Dabei gilt das Verbot nicht nur für die entsprechenden Orte selbst, sondern darüber hinaus auch in deren Sichtweite, wobei hier das Gesetz von einem „Sicherheitsabstand“ von 100 Metern ausgeht.
Rechtsrahmen für den eigenen „Grünen Daumen“
Auch für den privaten Anbau von Cannabispflanzen gilt es strenge Regelungen einzuhalten. So darf insbesondere Cannabis aus privatem Anbau nicht an Dritte weitergegeben werden, § 9 Abs. 2 CanG. Die Cannabispflanzen sind außerdem so aufzustellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff haben können.
Unklar und teils widersprüchlich ist das Gesetz im Rahmen der Ernte des eigens angebauten Cannabis. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 CanG bleibt die Cannabisherstellung weiterhin ausnahmslos verboten. Die Frage stellt sich also, wie der rechtstreue Konsument sich verhalten soll, um von seiner eigens angebauten Cannabispflanze zu einem fertigen Joint zu kommen. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre es nicht erlaubt, die Cannabisblüten von der eigenen Pflanze abzuernten, der Konsument müsste vielmehr darauf warten, bis die Blüten von selbst von der Pflanze abfallen. Eine rechtliche Lösung für diesen Widerspruch besteht gegenwärtig noch nicht, es bleibt abzuwarten, ob hier der Gesetzgeber nacharbeitet oder sich eine entsprechende Rechtsprechung zu dieser Frage entwickeln wird.
Ab Juli 2024 ist dann außerdem die Gründung von „Cannabis Social Clubs“, sogenannte Anbauvereinigungen möglich, wobei diese einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis umfasst dann den gemeinschaftlichen Eigenbau und die Weitergabe des dort angebauten Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder der Vereinigungen, § 13 CanG. Wichtig hierbei ist, dass der Konsum im Rahmen der Anbauvereinigungen nicht erlaubt wird, etwaige Probierabende in den Vereinsräumen der Anbauvereinigungen scheiden daher aus.
Weitere Strafbarkeit und Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis
Generell gilt, dass der Besitz und Anbau über die vorgenannten Ausnahmen hinaus weiterhin verboten bleibt. Gleiches gilt für das Handeltreiben und allgemein die Verwendung über den Eigenkonsum hinaus. Verboten bleibt natürlich weiterhin auch das Überlassen von Cannabisprodukten an Kinder und Jugendliche. Als Strafrahmen für verbotene Handlungen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei bei geringfügigen Delikten, zum Beispiel, wenn die Menge des zum Eigengebrauch besessenen Cannabis die Grenzmengen nur unerheblich überschreitet, auch nur ein Bußgeld fällig werden kann.
Im Straßenverkehr ist Cannabis nun mit Alkohol weitgehend gleichgestellt, das heißt es bleibt nach wie vor verboten, ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss zu führen. Allerdings ist hierbei noch unklar, welche Grenzwerte hier zukünftig gelten sollen, weshalb man sich sowohl aus juristischer Sicht, wie auch aus Gründen der Verkehrssicherheit, nach dem Cannabiskonsum nicht hinter das Steuer setzen sollte.
Autor: Markus Reichel, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg