Das Berliner Testament ist eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testamentes. Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst erben, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist.
Dies ist oft sinnvoll, sorgt aber häufig für Probleme – emotional, rechtlich und auch steuerlich, weshalb es einiges zu beachten gibt.
Die Regelungen im Berliner Testament, dass die Kinder im ersten Erbfall enterbt werden und erst nach dem zweiten Erbfall zum Zuge kommen, ist in vielen Fällen sinnvoll:
Gegen eine Enterbung im ersten Erbfall können sich die Kinder grundsätzlich nicht wehren. Allerdings stehen ihnen Pflichtteilsansprüche zu.
Wenn der überlebende Ehegatte nicht liquide genug ist, um den auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteil auszubezahlen, droht auch hier die Zerschlagung von Immobilienvermögen.
Um dem vorzubeugen, können Regelungen getroffen werden:
In den meisten Fällen ist bei Pflichtteilsstrafklauseln eine Formulierung sinnvoll, die darauf abstellt, ob der Pflichtteil im Einvernehmen mit dem längerlebenden Ehegatten gefordert wird. Zu denken ist an die Fälle, in denen es aus erbschaftssteuerlicher Sicht sinnvoll ist, dass die Kinder den Pflichtteil fordern, um die Erbschaftssteuerfreibeträge auszunutzen.
Die enterben Kinder können den Pflichtteil einfordern. Hierfür wenden sie sich an den überlebenden Elternteil.
Zunächst werden Auskunfts-, Wertermittlungs-, und Zahlungsansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Führt dies nicht zum Erfolg, so bleibt den Kindern der Weg zum Gericht. Die Möglichkeit den Pflichtteil einzufordern verjährt nach drei Jahren.
Im ersten Erbfall bleiben die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder aufgrund der Enterbung ungenutzt. Im zweiten Erbfall bekommen die Kinder dann das gesamte elterliche Vermögen auf einen Schlag.
Bereits bei der Errichtung des Berliner Testamentes kann auf die Erbschaftssteuer geachtet werden:
Autorin: Lisa-Katharina Köster, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht, Testamentsvollstreckerin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg