Berliner Testament – Probleme und Lösungen für Erblasser, Erben, Enterbte

Das Berliner Testament ist eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testamentes. Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst erben, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist.

Dies ist oft sinnvoll, sorgt aber häufig für Probleme – emotional, rechtlich und auch steuerlich, weshalb es einiges zu beachten gibt.

  1. Enterbung der Kinder

Die Regelungen im Berliner Testament, dass die Kinder im ersten Erbfall enterbt werden und erst nach dem zweiten Erbfall zum Zuge kommen, ist in vielen Fällen sinnvoll:

  • Der überlebende Ehegatte wird als Alleinerbe wirtschaftlich bestmöglich versorgt. Der Nachlass muss nicht mit den Kindern geteilt werden.
  • Eine Erbengemeinschaft wird vermieden. Diese ist insbesondere, wenn Immobilien zum Nachlass gehören schwierig zu handhaben. Das Berliner Testament kann verhindern, dass z.B. ein Kind als Miterbe die Zwangsversteigerung einer Nachlassimmobilie betreibt, in dem der überlebende Ehegatte wohnt.
  1. Pflichtteilsstrafklausel / Pflichtteilsverzicht

Gegen eine Enterbung im ersten Erbfall können sich die Kinder grundsätzlich nicht wehren. Allerdings stehen ihnen Pflichtteilsansprüche zu.

Wenn der überlebende Ehegatte nicht liquide genug ist, um den auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteil auszubezahlen, droht auch hier die Zerschlagung von Immobilienvermögen.

Um dem vorzubeugen, können Regelungen getroffen werden:

  • Pflichtteilsstrafklauseln im Testament drohen den Kindern Konsequenzen an, wenn sie den Pflichtteil gegenüber dem lebenden Ehegatten einfordern.

In den meisten Fällen ist bei Pflichtteilsstrafklauseln eine Formulierung sinnvoll, die darauf abstellt, ob der Pflichtteil im Einvernehmen mit dem längerlebenden Ehegatten gefordert wird. Zu denken ist an die Fälle, in denen es aus erbschaftssteuerlicher Sicht sinnvoll ist, dass die Kinder den Pflichtteil fordern, um die Erbschaftssteuerfreibeträge auszunutzen.

  • Einige Kindern werden sich auch nicht durch eine Pflichtteilsstrafklausel abhalten lassen, bereits beim ersten Erbfall Kasse zu machen. Deshalb kann es geboten sein, schon zu Lebzeiten für klare Verhältnisse zu sorgen und zwar mit einem Pflichtteilsverzicht. Es handelt sich um einen Vertrag, regelmäßig im Rahmen eines Erbvertrages, zwischen den Eltern und dem Kind. Die Eltern erhalten dadurch Planungssicherheit und im Gegenzug erhalten die Kinder die Sicherheit, im zweiten Erbfall zum Zuge zu kommen und häufig noch eine Abfindung als „Lockmittel“ für den Verzicht im ersten Erbfall.
  1. Geltendmachung Pflichtteil

Die enterben Kinder können den Pflichtteil einfordern. Hierfür wenden sie sich an den überlebenden Elternteil.

Zunächst werden Auskunfts-, Wertermittlungs-, und Zahlungsansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Führt dies nicht zum Erfolg, so bleibt den Kindern der Weg zum Gericht. Die Möglichkeit den Pflichtteil einzufordern verjährt nach drei Jahren.

  1. Die Erbschaftssteuer

Im ersten Erbfall bleiben die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder aufgrund der Enterbung ungenutzt. Im zweiten Erbfall bekommen die Kinder dann das gesamte elterliche Vermögen auf einen Schlag.

Bereits bei der Errichtung des Berliner Testamentes kann auf die Erbschaftssteuer geachtet werden:

  • Durch flexible Vermächtnisse kann sowohl die Handlungsfähigkeit des überlebenden Ehegatten und dessen Versorgung gesichert werden, als auch die Freibeträge genutzt werden.
  • Durch lebzeitige Schenkungen können die Freibeträgt gleich mehrfach, alle 10 Jahre, genutzt werden.

Autorin: Lisa-Katharina Köster, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht, Testamentsvollstreckerin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Hauptstr. 83a, 77652 Offenburg

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