Auf die Trennung folgt der Rosenkrieg?

1. Auszug – Kinder einfach mitnehmen?   

Auf die Trennung folgt meist der Auszug und wenn Gespräche zwischen den Eltern – ggf. trotz Einschaltung des Jugendamts – zu keinem Einvernehmen führen, wird das Kind oft „einfach mitgenommen“. Strafbar ist ein solches Verhalten nur in Ausnahmefällen, wenn das Kind „mit Gewalt, durch Drohung oder durch List“ dem anderen Elternteil entzogen wird, so der BGH. Entscheidend ist allein das Kindeswohl  und der Kindeswille, d. h. der Umzug muss für das Kind die beste Lösung darstellen und keine schädlichen Folgen (Umgangsvereitelung z.B.) oder Risiken beinhalten.

2. Wer zahlt die Miete für die Ehewohnung weiter?

Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, so haften sie als Gesamtschuldner dem Vermieter gegenüber für die monatliche Miete. Etwas anderes kann im Innenverhältnis, also gegenüber dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten, gelten. Entscheidend ist, ob die neue Wohnsituation freiwillig gewählt wurde oder aufgezwungen ist und ob die Mietzahlung im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden ist.

Hat sich der Ausziehende weiterhin an der Miete zu beteiligen, so gilt dies in der Regel längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist und höhenmäßig nur insoweit, als dem in der Wohnung Verbleibenden die Mietkosten „aufgedrängt“ worden sind.

Im Falle fehlender Kooperation kann der Ausziehende die Zustimmung zur Kündigung auf dem Gerichtswege verlangen, um sich auf diese Weise seinen mietvertraglichen Verpflichtungen zu entledigen.

Bleibt als Streitpunkt noch die geleistete Kaution. Gegenüber dem Vermieter besteht der Rückzahlungsanspruch, auch wenn der Verbleibende später Alleinmieter wird, erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und zwar durch alle Mieter. Eine Haftung für eine Verschlechterung der Mietsache nach dem Auszug betrifft dann allerdings nur noch den in der Wohnung Verbliebenen.

3. Ein Ehegatte zieht aus und nimmt nichts mit!

In Unkenntnis der Rechtslage wird daraufhin alles entsorgt. Das kann jedoch erhebliche Regressforderungen nach sich ziehen.

Gilt für die Ehe, wie meist, Zugewinngemeinschaft, stehen auch die Haushaltsgegenstände, also alles, was der gemeinsamen Lebensführung der Familie gedient hat und während der Ehe angeschafft worden ist, im gemeinsamen Eigentum. Dazu zählen die Küche und die Haushaltsgeräte, ebenso wie die Unterhaltungselektronik sowie alles, was zur Bestreitung des Haushalts und für die Freizeitgestaltung angeschafft worden ist. Allein die Tatsache, dass der Ausziehende nichts mitgenommen hat, bedeutet rechtlich nicht automatisch, dass er damit sein Eigentum aufgeben wollte. Das kann auch an den Umständen des Auszugs liegen, wie einem Platzverweis.

Im Hinblick auf die strafrechtlichen Risiken einer schnellen Entsorgung, muss zunächst geklärt werden, ob noch Interesse an den Haushaltsgegenständen besteht. Einverständlich oder durch gerichtliche Zuweisung werden die Haushaltsgegenstände dann  zwischen den Eheleuten aufgeteilt und im Idealfall wird auch die Abholungsverpflichtung gleich mit festgelegt.

Ohne gerichtliche Zuweisung und konkrete Vereinbarung hilft dann nur noch ein entsprechender Antrag beim Familiengericht weiter, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

4. Ehebruch und Unterhalt

Ein gravierendes Fehlverhalten kann zum vollständigen oder zumindest teilweisen Ausschluss des Unterhalts führen, was der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat. Die Zuwendung zu dem neuen Partner gilt dann als besonders verwerflich und wird entsprechend sanktioniert, wenn es um die Aufnahme eines nachhaltig auf Dauer angelegten intimen Verhältnisses geht, das die Ursache des Scheiterns der Ehe war. Immer dann, wenn der Unterhaltspflichtige in besonderer Weise bloßgestellt, gedemütigt oder lächerlich gemacht wird, hat das unterhaltsrechtliche Konsequenzen. In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall wurde das bei einem intimen Verhältnis zu einem Freund des Ehemannes während dessen berufsbedingter Abwesenheit angenommen, auch das OLG Koblenz hat die Voraussetzungen bei einem Verhältnis zu einem Freund des Ehemannes bejaht. Mit dem Unterhaltsverlangen unvereinbar ist die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zwar einerseits aus der ehelichen Solidarität gelöst hat und trotzdem Unterhalt verlangt, während er die eigentlich seinem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge nunmehr einem neuen Partner zuteil werden lässt. (vgl. BGH FamRZ 2011, 791).

Derartige Verfehlungen (Härtegründe) führen jedoch nur dann zum Ausschluss des Unterhalts, wenn zusätzlich eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen bejaht werden kann. Im Interesse des Kindeswohles kann es also geboten sein, trotz Fehlverhaltens des betreuenden Elternteils diesem Unterhalt zuzusprechen, um seine Elternverantwortung weiterhin finanziell abzusichern, so der BGH. Damit soll verhindert werden, dass der betreuende Elternteil zur Aufnahme einer Berufstätigkeit gezwungen wird, die sich auf das Kind nachteiligen auswirken würde.

Gerade weil es sich bei dieser komplexen Materie immer um Einzelfallentscheidungen handelt, ist es ratsam, jeden Fall genau zu überprüfen um die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

5.Ehebruch und Versorgungsausgleich

Auch auf den Versorgungsausgleich, die Halbteilung der Rentenanwartschaften, kann ein Ehebruch sich auswirken. Die Härteregelung stellt ein Gerechtigkeitskorrektiv dar. Berücksichtigungsfähig sind Verfehlungen aber nur dann, wenn sie besonders ins Gewicht fallen, nämlich über einen lang andauernden Zeitraum sich erstreckt haben oder es sich um einen außergewöhnlich schwerwiegenden Vorfall handelt. Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 21.03.2012 in einem Fall für möglich gehalten, in dem die Ehefrau ihrem Ehemann verschwiegen hatte, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt. Das OLG Oldenburg hat am 17.11.2016 zum Az. 3 UF 146/2016 den Versorgungsausglich nicht durchführt weil ein Ehepartner den anderen massiv bedroht und verletzt hat. Angesichts der rechtlichen und finanziellen Konsequenzen wird sich insofern in Einzelfällen manchmal ein Rosenkrieg nicht ganz vermeiden lassen.

 

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