Wohnungsüberlassung bei häuslicher Gewalt

Räumliche Distanz ist ein effektives Mittel um häuslicher Gewalt entgegen zu wirken und erneuten gewalttätigen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Das Familiengericht kann unter Ausschluss des Täters gemäß § 2 GewSchG eine Nutzungsbefugnis zu Gunsten des zu schützenden Ehegatten aussprechen. Hierbei handelt es sich immer nur um vorläufige Regelungen zur Alleinnutzung der gemeinsam genutzten Ehewohnung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob beide Eigentümer / Mieter oder aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses (Erbbaurecht / Nießbrauch / Wohnrecht) berechtigt sind.

Die Nutzungsdauer wird im Allgemeinen auf sechs Monate befristet, maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Frist soll das Opfer ausreichend Zeit haben auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sich Ersatzraum zu beschaffen. Sollte dies zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich sein, oder andere Ausnahmefälle vorliegen (Behindertenwohnung), kann eine Fristverlängerung auf weitere sechs Monate, insgesamt also ein Jahr, erfolgen. Eine längere Wohnungsüberlassung an einen zu schützenden Familienangehörigen kommt nur in Betracht, wenn eine Gefährdung des Wohls eines in der Wohnung lebenden Kindes zu befürchten ist.

Ist das Opfer alleiniger Mieter oder Eigentümer, bedarf es grundsätzlich keiner Befristung, die Zuweisungsentscheidung ist jedoch erforderlich, damit das Opfer ausreichend geschützt wird und nicht zur Selbsthilfe greifen muss.

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