Wie sich die Erben die Lebensversicherung sichern können – Eile ist geboten

Die Lebensversicherungsverträge sehen für den Fall des Todes einer Leistung vor. Der Versicherungsnehmer ist daher verpflichtet, zu Beginn des Versicherungsvertrages einen Bezugsberechtigten im Falle des Todes zu benennen. Der Versicherungsnehmer setzt in der Regel denjenigen ein, den er begünstigen will. Derjenige, dessen Name genannt ist, bekommt nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme ausbezahlt.

Es kommt jedoch immer wieder vor, dass die Bezugsberechtigung nicht an die aktuelle Lebenssituation angepasst ist.

Die Erben können dann nach dem Tod des Versicherungsnehmers böse Überraschungen erleben. Eine Lebensversicherung, für die ein Bezugsberechtigter benannt ist, ist nämlich nicht Teil des Nachlasses. Die Lebensversicherungssumme steht dem Bezugsberechtigten alleine zu.

In einem solchen Fall ist ein schnelles Handeln des oder der Erben erforderlich.

Rechtlich handelt es sich bei der Bezugsberechtigung um ein Schenkungsangebot. Der Erblasser macht dem Berechtigten ein Geschenk in Form der Versicherungssumme, welches jedoch erst im Falle seines Todes unterbreitet wird. Die Versicherung wird nämlich damit beauftragt, bei Eintritt des Todesfalles, also des Versicherungsfalles, das Schenkungsangebot des Versicherten den Bezugsberechtigten zu übermitteln. Die Lebensversicherung geht also auf dem Bezugsberechtigten zu und teilt diesem mit, dass die Versicherungssumme an ihn ausgezahlt wird, wenn er diese Schenkung annehmen möchte.

Zwar kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Es kann jedoch in der Regel der Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebotes widerrufen werden. Dies ist jedoch nur so lange möglich, solange die Versicherung noch nicht gegenüber dem Bezugsberechtigten tätig geworden ist. Solange die Versicherung den Bezugsberechtigten noch nicht angeschrieben oder ihm den Versicherungsbetrag ausgezahlt hat, kann daher das Schenkungsangebot noch widerrufen werden.

Eile ist daher geboten.

Eine Auszahlung erfolgt bei wirksam erklärtem Widerruf an den oder die Erben.

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