Wer darf über die Bestattung und Grabpflege entscheiden?

BGH, Urteil vom 26.02.2019 Az. VI ZR 272/18

Das Totenfürsorgerecht sichert das Recht und gleichzeitig die Pflicht der nahen Angehörigen die Art der Grabstätte und auch die Gegebenheiten der Bestattung zu ordnen. Sie beinhaltet das Verfügungsrecht über die Leiche.

In erster Linie sind die Wünsche des Verstorbenen maßgeblich. Dies schließt auch die Bestimmung der Grabstätte und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte mit ein. Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann.

Falls keine speziellen Anordnungen vom Verstorbenen vorliegen, haben grundsätzlich die nächsten Angehörigen das Recht zur Totenfürsorge. Es besteht innerhalb der Familie folgende Regelung: Witwer, Witwe, daneben die eigenen Kinder, danach die Eltern, die Geschwister und Nichten und Neffen. Das Totenfürsorgerecht ist unabhängig davon, wer Erbe wird.

Im Fall hatte die Tochter des Verstorbenen das Totenfürsorgerecht. Den Vater hatte sie entsprechend dessen Wünschen an einem Baumgrab beerdigen lassen. Baumgräber sind kreisförmig um einen Baum angeordnet und jeweils durch eine Gedenktafel gekennzeichnet.

Laut Friedhofssatzung sind das Ablegen von Gegenständen und Blumen auf solchen Grabstätten weitestgehend untersagt.

Die Enkelin des Verstorbenen hatte dennoch die Grabstätte ihres Großvaters mit reichlich auffälligem Schmuck versehen. Diese Gegenstände hat die Tochter des Verstorbenen entfernt, da sie mit dieser Fülle an zum Teil künstlichen Grabschmuck nicht einverstanden war. Dies wiederum veranlasste ihre Nichte zur Erstattung einer Strafanzeige gegen ihre Tante wegen Diebstahls. Sie wollte, dass der entfernte Grabschmuck wieder an die Grabstätte zurückkommt.

Das Gericht entschied, dass die Tochter der Enkelin das Ablegen der Gegenstände untersagen bzw. entfernen durfte. Mit der Wahl der Grabstätte des Verstorbenen als Baumgrabstätte, zeigt sich ja gerade dessen Wille, dass keine Gegenstände dort abgelegt werden dürfen. Die Veränderung der Grabstätte durch die Enkelin habe weder dem Willen des Verstorbenen noch der Tochter des Verstorbenen entsprochen.

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