Autor: Rechtsanwältin Claudia Heise
Ist im Versicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter benannt, dann erwirbt dieser die Leistung aus der Lebensversicherung nicht im Wege der Erbschaft. Es handelt sich vielmehr um einen Vertrag zugunsten Dritter: die Leistung aus dem Versicherungsvertrag fällt nicht in die Erbmasse. Anders sieht es aus, wenn der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter „die Erben“ bestimmt hat. Dann greift § 160 Abs. 2 VVG und die Bezugsberechtigung richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile zueinander.
Wichtig: § 160 Abs. 2 S. 2 VVG regelt, dass eine Ausschlagung der Erbschaft keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung hat. Damit können Erben, die als Bezugsberechtigte bestimmt sind, ein überschuldetes Erbe ausschlagen und trotzdem die Leistungssumme aus der Lebensversicherung erhalten.