Wahrnehmung von Umgangsterminen trotz Erkrankung des Kindes

Leben Eltern getrennt und können sie sich hinsichtlich des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind nicht einigen, werden die Umgangstermine häufig in einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung vor dem Familiengericht festgelegt. Diese Vereinbarung ist verbindlich und regelt, an welchen Tagen bzw. Wochenenden der andere Elternteil Umgang mit seinem Kind hat. Sobald ein Kind erkrankt, stellt sich die Frage, ob der Umgang trotzdem stattzufinden hat. Gestattet ein Elternteil den Umgang nicht und verwehrt er diesen, kann das Gericht Ordnungsgeld ersatzweise sogar Ordnungshaft anordnen.

Bei einer Erkrankung des Kindes stellt sich die Frage, ob hierüber ein aussagekräftiges Attest vorgelegt worden ist, das die Transportunfähigkeit des Kindes ausweisen muss. Darüber hinaus muss es eine Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten. Hintergrund ist, dass nämlich auch der Umgangsberechtigte das Kind pflegen kann, wenn es krank ist. Insoweit ist ein Umgang durchaus möglich und trägt nur in seiner veränderten Ausgestaltung der derzeitigen gesundheitlichen Situation des Kindes Rechnung. Ist das Kind jedoch so schwer erkrankt, dass ihm ein Transport zum Umgangsberechtigten nicht zuzumuten ist, muss der Umgang entfallen.

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