Voraussetzungen für die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2019, Az. IV-4 RBs 96/19)

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr wird zugunsten des Betroffenen im Allgemeinen davon ausgegangen, dass der Verstoß fahrlässig erfolgt ist, beispielsweise weil der betroffene Fahrer ein entsprechendes Straßenschild übersehen hat oder nicht bemerkte, dass er zu schnell fährt.

Bei sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt jedoch auch eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit infrage, was insbesondere zu einer Verdoppelung des verhängten Bußgeldes führen und in bestimmten Fällen auch Auswirkungen auf ein angeordnetes Fahrverbot haben kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.09.2019 präzisiert, wann Vorsatz bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit, hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung, infrage kommt. Gegenstand war ein Verfahren, bei dem der betroffene Fahrer bei einem geltenden Tempolimit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h geblitzt worden ist.

Das OLG führt aus, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50% von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sein wird, da sich dann die Feststellung aufdrängt, dass der Betroffene dann zumindest billigend in Kauf genommen hat, eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Dies sieht im Übrigen auch das für Baden zuständige OLG Karlsruhe so (Beschluss vom 28.04.2006, Az. 1 Ss 25/06). Das OLG Düsseldorf weist weiter darauf hin, dass diese Feststellung in dem vorliegenden Fall noch von der Tatsache gestützt war, dass an dem Ort der Überschreitung, die Geschwindigkeit mittels einer besonders auffälligen Schilderbrücke, die sich über mehrere Fahrbahnen erstreckt, geregelt wurde.

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