Vertragsgestaltungen im Familienrecht: Vorsorgende Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen, Vorsorgevollmachten

So kommt es nicht zu Streit und Unsicherheiten

Gerade zum Jahreswechsel werden das vergangene Jahr reflektiert und Pläne fürs kommende Jahr geschmiedet. Die einen planen zu heiraten, andere wiederum nehmen die Festtage zum Anlass, sich endlich zu trennen oder gar scheiden zu lassen.
Ebenso besteht zwischen den Jahren oft der Wunsch, Vermögensangelegenheiten zu regeln und private Vorsorge zu treffen. Die Umsetzung dieser Pläne kann mit Hilfe vertraglicher Regelungen verwirklicht werden.

So ist es möglich, bereits vor beziehungsweise auch nach Eheschließung durch einen Ehevertrag Regelungen für den Fall der Trennung und Scheidung zu treffen. Bei bestehender Trennungs- oder Scheidungsabsicht können ebenfalls durch eine vertragliche Regelung das Finanzielle sowie auch Vereinbarungen bezüglich der Kinder, Ehewohnung, Hausrat und mehr getroffen werden.

Auch das Bedürfnis nach Regelungen im Bereich Vorsorge im Krankheitsfall, der in diesen ungewöhnlichen Zeiten viele Menschen bewegt, wird durch vertragliche Vorsorgeregelungen erfüllt. Die Gestaltung solcher Verträge stellt einen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Fachanwalts für Familienrecht dar.

Vorsorgende Eheverträge: Bei Eheverträgen werden die zukünftigen Eheleute im Beratungsgespräch darüber informiert, welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sie neben den gesetzlich vorgesehenen Regelungen insbesondere im Rahmen des Güterrechts, des Unterhalts- und Versorgungsrechts haben.

Individuelle Vereinbarungen können beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn die Eheleute bereits zuvor verheiratet waren, aus erster Ehe Kinder hervorgegangen sind und möglicherweise auch die neue Partnerschaft den Kinderwunsch verwirklichen möchte.

Ebenso sind individuell ausgestaltete Eheverträge sinnvoll, wenn bereits vor Eheschließung bestehende Vermögenswerte nicht Bestandteil der Zugewinngemeinschaft werden sollen. So kann zum Beispiel zur Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz von Unternehmen, zum Schutz von Immobilien oder Erbschaften die Herausnahme aus der Zugewinngemeinschaft in Form von ehevertraglichen Gestaltungen als modifizierte oder partielle Zugewinngemeinschaft sinnvoll erscheinen.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung: Befindet sich der Mandant bereits in Trennung oder wird sie beabsichtigt, so konzentriert sich die Beratung auf die Aufklärung des Mandanten über seine Rechte und Obliegenheiten während der Trennungsphase und der sich daraus ergebenden notwendigen Schritte bis hin zur möglichen Scheidung.

Bereits während der Trennungsphase ist es zulässig, eine einvernehmliche Regelung zwischen den Ehegatten zu treffen. Mithilfe einer Trennungsvereinbarung können die Ehegatten die Betreuung der Kinder, den Umgang mit ihnen, deren Unterhalt sowie die Höhe des Trennungsunterhaltes für den betreuenden Elternteil festlegen. Weiter ist es möglich, hier schon Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats sowie eine Regelung über die Nutzung der Ehewohnung zu treffen.

Ist das Trennungsjahr fast abgelaufen und beabsichtigen die Eheleute sich scheiden zu lassen, können durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung neben den Regelungen über die Trennungsmodalitäten auch Regelungen für den Zeitpunkt nach der Scheidung wie beispielsweise nachehehlicher Unterhalt, Zugewinn oder der Versorgungsausgleich vorab festgelegt werden.

Mit Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden alle bestehenden rechtlichen gegenseitigen Ansprüche, die aus der Ehe entstanden sind, geregelt und somit weitere gerichtliche, oftmals langwierige Auseinandersetzungen vermieden.

Das Verfahren zur Ehescheidung wird durch die Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf das Minimalste reduziert. Der Akt der Ehescheidung ist somit letztendlich nur noch rein formeller Natur.

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügung: Gerade in der heutigen Zeit möchten Mandanten Vorsorge im Fall ihrer Handlungsunfähigkeit wegen schwerer Erkrankung, infolge eines Unfalls oder eines sonstigen unvorhersehbaren Ereignisses treffen.  Besteht keine Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, können keine Rechtsgeschäfte für den Handlungsunfähigen getätigt werden. Es wird dann gegebenenfalls ein Betreuer durch das Gericht bestellt, der als Vertreter für den Geschäftsunfähigen handelt.

Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber einen Vertreter zur Durchführung seiner persönlichen Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte.

Der Vollmachtgeber hat die Möglicheit, durch vertragliche Gestaltung, Art, Umfang und Inhalt der Vollmacht im Einzelnen zu definieren.

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht kann – zusätzlich zur Erteilung einer Vollmacht – die bevollmächtigte Person oder eine weitere Vertrauensperson durch eine Betreuungsverfügung als Betreuer eingesetzt und somit eine gesetzliche Betreuung verhindert werden.

Der Ersteller der Vorsorgevollmacht regelt für den Notfall seine Vertretung, dokumentiert seine Wünsche und bleibt hierdurch selbstbestimmt.

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