Versorgungsausgleich externe Teilung eines Bagatellrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 02.04.2019 – 6 UF 9/19

Im Rahmen des Scheidungsverfahren wird in der Regel der Versorgungsausgleich für die gesetzlichen Rentenanwartschaften und betrieblichen Altersversorgungsanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen.

Bei Bagatellanrechten, bei denen die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusgIG) (Versorgungsausgleichsgesetz) unterschritten wird, soll durch das Gericht eine Teilung und somit ein hälftiger Ausgleich unterbleiben, da ansonsten die Verwaltungskosten höher als der eigentliche Wert des Anrechts wären.

Im Jahr 2019 liegt die Bagatellgrenze bei EUR 31,15/monatlichen Rentenbeitrag und der auszugleichende Kapitalwert bei EUR 3.738,00 in den alten Bundesländern.

Das OLG Saarbrücken hatte entscheiden, dass die Bagatellanrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung durch externe Teilung an die Versorgungsausgleichskasse zu erfolgen habe. Gemäß OLG Saarbrücken sei hier ein Ausgleich trotz geringfügigem Anrecht im Sinne von § 18 VersAusgIG durch externe Teilung durchzuführen. Durch die Wahl der Versorgungsausgleichskasse würden keine hohen Verwaltungskosten für die Teilung und auch keine Gefahr für Splitterversorgungen bestehen.

Die Ehefrau kam durch diese Entscheidung zu einer Auszahlung dieses hälftigen Anrechts, denn die Versorgungsausgleichskasse machte von ihrem Recht zur Abfindung von Ausgleichsbeträgen unter EUR 5.000 gemäß § VerAusglKassG gebrauch und zahlte den Ausgleichsbetrag nach Durchführung der externen Teilung an die Ehefrau aus.

Zurück zu den News