Versagung der Scheidung: Trennungsdepressionen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel

Es gibt zwar Konstellationen, in denen eine Ehe gegen den Willen einer der Parteien nicht geschieden wird, weil dies für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Im Folgenden konnte das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) die dafür notwendigen Voraussetzungen trotz einer vorliegenden Trennungsdepression jedoch nicht erkennen.

Die Eheleute hatten nur ein Jahr zusammengelebt. Da der Ehemann ein Alkoholproblem hatte, trennte sich die Frau von ihm. Er war schließlich derjenige, der daraufhin die Scheidung einreichte. Doch die Frau widersprach. Sie wollte zwar aktuell nicht mit ihm zusammenleben, jedoch wollte sie erreichen, dass die Scheidung erst nach drei Jahren Trennung geprüft wird, weil sie dem Mann in dieser Zeit Gelegenheit geben wollte, „trocken“ zu werden. Unter dieser Voraussetzung hätte sie die Ehe gern fortgesetzt. Außerdem trug sie vor, dass die Trennung sie in Depressionen und Suizidgefahr gestürzt habe, sogar ein Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung sei notwendig gewesen. Der Mann äußerte jedoch die Vermutung, die Frau wolle nur den Zeitraum des Bezuges von Trennungsunterhalt verlängern.

Das OLG nahm die Depressionen und Suizidgedanken zwar ernst, konnte aber nicht erkennen was der formelle Scheidungsausspruch damit zu tun habe. Die Trennung und die damit einhergehenden Lebensveränderungen seien womöglich zwar die Auslöser – ganz abgesehen von einer grundlegenden psychischen Disposition der Frau – die Trennung habe sie jedoch selbst herbeigeführt und lehne zurzeit ein Zusammenleben auch selbst ab. Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härte führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden. Eine schon durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht. Auch wenn ein Ehegatte erkrankt ist und im Fall der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleidet, spricht das nicht grundsätzlich gegen eine Scheidung. Lediglich in außergewöhnlichen Fällen können die Auswirkung einer durch die Ehescheidung drohenden Erkrankung oder Verschlechterung einer Erkrankung zum Eingreifen der Härteklausel führen.

Quelle: OLG Bamberg, Beschluss

Autorin: Lisa-Katharina Köster, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Testamentsvollstreckerin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg

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