Einem Testamentsvollstrecker steht gegen die Erben ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit zu. Häufig werden – wie im vorliegenden Fall – in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser Angaben dazu gemacht, auf welcher Grundlage diese Vergütung erfolgen soll. Das Landgericht Köln (LG) musste beurteilen, ob der beauftragte Notar von den erteilten Vorgaben abweichen darf und wann nicht.
Im Streitfall hatte die Erblasserin in einem notariell beurkundeten Testament für die Testamentsvollstreckung angeordnet, dass sich die Vergütung an den Fallgruppen und der Tabelle, „die der amtierende Notar im Handbuch der Testamentsvollstreckung – Herausgeber Mängel und Reimann – entwickelt hat“, orientieren soll. Der Testamentsvollstrecker nahm seine Tätigkeit nach dem Tod der Erblasserin entsprechend auf, erstellte unter anderem eine Erbschaftssteuererklärung für die Erbengemeinschaft sowie eine Testamentsvollstreckervergütung nach einer anderen Vergütungsempfehlung und zwar der des deutschen Notarvereines. Einen Auseinandersetzungsplan hatte der Testamentsvollstrecker, der nun gegen die Erbengemeinschaft auf Zahlung seiner Vergütung klagte, nicht erstellt.
Das LG hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Eine Vergütung sei schließlich erst mit der Beendigung des Amts als Testamentsvollstrecker fällig. Einen Auseinandersetzungsplan, der zur Beendigung erstellt werden muss, habe der Testamentsvollstrecker nicht vorgelegt. Eine Verpflichtung, einen Vorschuss zu bezahlen, bestehe nicht. Letztlich bemängelt das LG auch, dass die Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung nicht nach dem Willen der Erblasserin erfolgt sei. Diese hatte eine Berechnung nach den sogenannten Fallgruben in der Tabelle des Notars Eckelskämper angeordnet – und hieran sei der Testamentsvollstrecker dann auch gebunden. Eine begründete Ausnahme von dieser Anordnung abzuweichen konnte der Testamentsvollstrecker nicht darlegen. Lediglich im Hinblick auf die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung stehe dem Testamentsvollstrecker ein Vergütungsanspruch zu. Zur Erstellung dieser Erklärung stehe dem Testamentsvollstrecker ein Vergütungsanspruch zu. Zur Erstellung dieser Erklärung sei der Testamentsvollstrecker gesetzlich verpflichtet. Darüber hinaus haben die Erben die Steuererklärung auch tatsächlich zur Vorlage beim Finanzamt genutzt.
Hinweis: Fällig ist die Vergütung eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich erst mit dem Ende seiner Verwaltungstätigkeit. Lediglich bei einer Dauertestamentsvollstreckung ist eine jährliche Fälligkeit für Teilzahlungen auf eine angemessene Vergütung angezeigt.
Quelle: LG Köln, Urteil vom 16.12.2021 – 36 U 261/20
Autorin: Lisa-Katharina Köster, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Testamentsvollstreckerin, Kanzlei77 – Kanzlei Dr. Braun GmbH, Spitalstr. 2a, 77652 Offenburg