Leben die Ehegatten/Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so entsteht nach Beendigung des Güterstandes beispielsweise durch Scheidung oder notarielle Vereinbarung, ein Anspruch auf Zugewinnausgleich.
Soll eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten geschlossen werden, so ist folgendes zu beachten:
Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so ist die getroffene Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig. Es gelten sodann die durch das Gesetz vorgegebenen Zugewinnausgleichsansprüche. Zur Gestaltung einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich sowie weiterer ehebedingter Regelungen (Unterhalt, Versorgungsausgleich…) sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.