Vereinbarungen über Zugewinnausgleich

Leben die Ehegatten/Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so entsteht nach Beendigung des Güterstandes beispielsweise durch Scheidung oder notarielle Vereinbarung, ein Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Soll eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten geschlossen werden, so ist folgendes zu beachten:

  • Nach Rechtskraft der Scheidung sind Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich formlos möglich
  • Vor und während eines Scheidungsverfahrens kann eine Vereinbarung, beispielsweise in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung unter Beachtung der Formvorschrift § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB somit durch notarielle Beurkundung oder gerichtlichem Vergleich, § 127a ZPO, abgeschlossen werden
  • Für sonstige Regelungen bzgl. eines eventuellen Zugewinnausgleichs  kann bereits vor und nach Eheschließung durch Ehevertrag eine Vereinbarung getroffen werden. Diese Vereinbarung bedarf aber einer notariellen Beurkundung entsprechend § 1410 BGB.

Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so ist die getroffene Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig. Es gelten sodann die durch das Gesetz vorgegebenen Zugewinnausgleichsansprüche.  Zur Gestaltung einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich sowie weiterer ehebedingter Regelungen (Unterhalt, Versorgungsausgleich…) sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

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