Autor: Rechtsanwältin Claudia Heise
Ab wann neben der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit geschuldet wird, ist immer wieder Anlass für Rechtstreitigkeiten.
Die Rechtsprechung hat hierzu klare Grundsätze aufgestellt und richtet diese nicht nur nach den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung aus sondern auch danach, ob ihre Wahrnehmung dem Wohl der Kinder entspricht. Bei einer günstigen Betreuungssituation durch Schule, Kindergarten, Hort oder im gleichen Hause wohnende Familienangehörige, die betreuungsbereit sind, z.B. den Großeltern, obliegt es einem zwei Kinder im Alter von 7 und 9 betreuenden Elternteil, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, so das OLG Koblenz im seinem Beschluss vom 29.06.2017 – 13 UF 72/17.
Werden zwei Kinder im Kindergartenalter betreut, ist eine Tätigkeit im Umfang von einer 3/5 Vollzeitstelle obligatorisch, wenn anderenfalls nur Tätigkeiten im Schichtdienst in Betracht kämen, was den Kindern einen wöchentlich wechselnden Tagesrhythmus abverlangen würde, so das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 17.05.2017.
Der mit umfangreichen Betreuungsleistungen für ein schwerbehindertes Kind belastete Elternteil genügt seiner Erwerbspflicht dadurch, dass er einer Tätigkeit mit bis zu 80 Stunden monatlich nachgeht, das hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 03.08.2017 – 16 UF 118/17 – entschieden.